Abmahnung erhalten - was tun?
Aufgrund der divergierenden aktuellen Rechtsprechung, der verstärkten TV-Berichterstattung und der daraus jeweils resultierenden Verunsicherung geben wir folgenden Überblick zum Thema Abmahnung:
Insbesondere wegen Filesharings über Tauschbörsen ergehen derzeit vermehrt kostenintensive Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen. Hierbei handelt es sich oftmals um "Massenabmahnungen", also Abmahnungen, die für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wortgleich ergehen.
Der Abgemahnte wird mit den Forderungen häufig vollkommen unerwartet konfrontiert. Zuvor kommt es in der Regel zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das von den abmahnenden Anwälten für die Urheber meist eingeleitet wird, um an den zu einer IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber zu gelangen, damit dieser dann zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann.
Wichtig ist daher folgendes zu beachten:
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren
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In der Regel kommt es erst zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG.
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Der Anschlussinhaber wird je nach Umfang des zugrunde liegenden Verstoßes von der Poilizei entweder “nur” zu einer Anhörung geladen oder
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Es kommt zu einer nicht angekündigten Hausdurchsuchung, ggf. mit Beschlagnahme / Sicherstellung von Computer, Datenträgern etc.
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Vor allem bei Verstößen im Bagatellbereich kommt es häufig zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass der Beschuldigte etwas davon mitbekommt. Der Anzeigenerstatter kann sich nach Abschluss des Verfahrens durch Akteneinsicht die Daten des Anschlussinhabers besorgen, um dann zivilrechtlich vorzugehen.
Zivilrechtliche Vorgehensweise
Sobald die abmahnenden Anwälte den Anschlussinhaber aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ersehen können, kommt es zur zivilrechtliche Vorgehensweise (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) des Urhebers.
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Es ergeht nun eine Abmahnung, versehen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
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Hierbei wird eine kurze Frist gesetzt.
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Verbunden wird dieses Begehren oft direkt mit einer Schadensersatzforderung. Diese kann in der Regel nicht konkret beziffert werden; vielmehr werden ausgewählte Urteile - die die behauptete Rechtsposition stützen - angeführt, um die “Drohkulisse” taktisch aufzubauen, damit schließlich ein vergleichsweise “günstiges” Angebot gemacht werden kann, welches ebenfalls binnen einer bestimmten Frist angenommen werden muss. Begründet wird dies oft mit zu hoch berechneten Anwaltsgebühren wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Hier werden nicht selten Streitwerte von 10.000,- € pro Urheberrechtsverletzung angesetzt, ohne eine Staffelung / Deckelung - wie dies von der Rechtsprechung tatsächlich regelmäßig getan wird - vorzunehmen.
- Der Anschlussinhaber wird erfahrungsgemäß darauf hingewiesen, dass er unabhängig davon, ob der "ermittelte Verstoß" von ihm selber begangen wurde, immer haftet. Dies ist jedoch unzutreffend. Richtig ist, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle - hier also den Internetzugang - eröffnet, als Störer haftet, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine pauschale Haftungserstreckung wäre nach der Rechtsprechung zu weitgehend, wobei auf den sogenannten "fliegenden Gereichtsstand" im Internet, dass also in derartigen Konstellationen grds. jedes Landgericht in Deutschland angegangen werden kann, hingewiesen werden muss. Bezüglich der einzelnen Rechtsfragen - wie weit beispielsweise Eltern ihre Kinder beaufsichtigen müssen - entscheiden die Gerichte sehr uneinheitlich. Gleiches gilt etwa für die Frage, ob/wann der Anschlussinhaber für unberechtigte Verstöße Dritter über ein WLAN haftet.
Welche Kosten entstehen, wenn wir tätig werden?
Meist werden wir für die Abgemahnten nach pauschalen Gebührenvereinbarungen oder auf Stundensatzbasis tätig, damit nicht bereits mit Fertigung einer Stellungnahme dieselben gesetzlichen Gebühren anfallen, wie sie von den abmahnenden Anwälten gefordert werden. Den Gesamtaufwand kalkulieren wir vorab. Die Erstberatungspauschale liegt bei uns in diesen Fällen in der Regel bei 150,- € netto zzgl. USt (gesamt: 178,50 €). Diese wird bei Beauftragung zur weiteren Tätigkeit voll angerechnet. --> Kosten
Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.
Beitrag vom Dienstag, 30. September 2008 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.

