Dienstag, 06. Juli 2010 um 00:00
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Wenn Sie sich für diesen Artikel interessieren, haben Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen.
Inhalt des Abmahnungsschreibens
Eine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei hat Ihnen ein umfangreiches, oftmals annähernd 20 Seiten umfassendes, Schreiben zukommen lassen. In diesem Schreiben wird Ihnen vorgeworfen, dass über Ihren Internetzugang das urheberrechtlich geschützte Werk/die urheberrechtlich geschützten Werke des Gegners (Rechteinhabers) in einer Tauschbörse weiteren Tauschbörsennutzern zum Herunterladen angeboten worden sei. Regelmäßig werden das geschützte Werk, genauer Zeitpunkt des angeblichen Urheberrechtsverstoßes sowie die IP-Adresse angegeben. Die Abmahnkanzlei verweist darauf, ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durchgeführt zu haben. Das zuständige Landgericht hätte in einem zivilrechtlichen Beschlussverfahren eine offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt und Ihrem Provider die Auskunftserteilung gestattet. Ihr Internetprovider habe darauf hin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang für diesen angeblichen Urheberrechtsverstoß genutzt worden wäre. Aufgrund der sogenannten Störerhaftung wären Sie verantwortlich, selbst wenn Sie beweisen könnten, den Verstoß nicht begangen zu haben. Dies wird mit verkürzten Zitaten aus diversen Urteilen untermauert.
Sie wurden also abgemahnt, Ihr Verhalten gerügt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Ihnen gefordert.
Der Inhalt der weiteren vielen Seiten des Abmahnungsschreibens klingt sodann regelmäßig existenzbedrohend und verursacht vor allem wegen folgender (zu Unrecht getätigter) Angaben Panik – dies sollte jedoch nicht der Fall sein:
PANIK! | KEINE PANIK! |
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Angeblich kostengünstiger Ausweg – Vergleichsangebot
Nach dem Aufbau dieser großen Drohkulisse bietet die Abmahnkanzlei hiernach einen schnellen, angeblich kostengünstigen, Ausweg in Form eines - in Ansehung der dargestellten Existenzbedrohung sehr günstigen - Vergleichs:
Gegen Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung und Zahlung eines „geringfügigen“ pauschalen Abgeltungsbetrages dürfen Sie Ihr Leben ansonsten unbeschadet weiterführen.
Vorgehensweise
Allen diesen Fällen gemeinsam ist, dass der Abgemahnte nicht ungeprüft entsprechende Zahlung leisten und vor allem unter keinen Umständen ohne entsprechende rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form unterzeichnen sollte.
Aufgrund immenser drohender Prozesskosten ist das Ignorieren der Abmahnung keine Alternative!
Wir vertreten Sie bundesweit und sind auf die Bearbeitung innerhalb der regelmäßig kurzen gesetzten Fristen organisatorisch eingerichtet.

