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Abmahnung erhalten - was tun?

Wenn Sie sich für diesen Artikel interessieren, haben Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen.

 

 

Inhalt des Abmahnungsschreibens

 
Sachverhalt

Eine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei hat Ihnen ein umfangreiches, oftmals annähernd 20 Seiten umfassendes, Schreiben zukommen lassen. In diesem Schreiben wird Ihnen vorgeworfen, dass über Ihren Internetzugang das urheberrechtlich geschützte Werk/die urheberrechtlich geschützten Werke des Gegners (Rechteinhabers) in einer Tauschbörse weiteren Tauschbörsennutzern zum Herunterladen angeboten worden sei. Regelmäßig werden das geschützte Werk, genauer Zeitpunkt des angeblichen Urheberrechtsverstoßes sowie die IP-Adresse angegeben. Die Abmahnkanzlei verweist darauf, ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durchgeführt zu haben. Das zuständige Landgericht hätte in einem zivilrechtlichen Beschlussverfahren eine offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt und Ihrem Provider die Auskunftserteilung gestattet. Ihr Internetprovider habe darauf hin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang für diesen angeblichen Urheberrechtsverstoß genutzt worden wäre. Aufgrund der sogenannten Störerhaftung wären Sie verantwortlich, selbst wenn Sie beweisen könnten, den Verstoß nicht begangen zu haben. Dies wird mit verkürzten Zitaten aus diversen Urteilen untermauert.

Sie wurden also abgemahnt, Ihr Verhalten gerügt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Ihnen gefordert.

 
Drohkulisse

Der Inhalt der weiteren vielen Seiten des Abmahnungsschreibens klingt sodann regelmäßig existenzbedrohend und verursacht vor allem wegen folgender (zu Unrecht getätigter) Angaben Panik – dies sollte jedoch nicht der Fall sein:  

 

PANIK!
KEINE PANIK!
  • „Gegenstands-/Streitwerte von mind. 10.000,00 €, oftmals gar 100.000,00 €“
  • dienen allein als Bemessungsgrundlage für Verfahrensgebühren und müssen vorliegend unter keinen Umständen bezahlt werden
  • „Strafrechtliche Ermittlungsverfahren“
  • finden in den meisten Fällen gar nicht statt und werden regelmäßig eingestellt
  • „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“
  • Ausschöpfen des Strafrahmens absolut unrealistisch
  • „Beschlagnahmen und Hausdurchsuchung“
  • müssen verhältnismäßig sein und sind daher regelmäßig vollkommen abwegig
  • „Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie in exorbitanter Höhe“
  • sind regelmäßig eine exorbitante Übertreibung
  • „Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe"
  • sind regelmäßig übersetzt und oftmals begrenzt auf 100,00 €
  • „Auskunfts- und Vernichtungsansprüche“
  • bestehen allenfalls insoweit als Auskunft erteilt werden kann und die Vernichtung möglich ist
  • „Einstweilige Verfügungen“
  • können regelmäßig durch richtiges Verhalten vermieden werden
  • „Verfahrenskosten, die allein im fünfstelligen Bereich liegen“
  • können bei richtigem Verhalten ausgeschlossen, zumindest minimiert werden
  • „Vertragsstrafen von 5.001,00 €“
  • müssen nicht versprochen werden
 

Angeblich kostengünstiger Ausweg – Vergleichsangebot

Nach dem Aufbau dieser großen Drohkulisse bietet die Abmahnkanzlei hiernach einen schnellen, angeblich kostengünstigen, Ausweg in Form eines - in Ansehung der dargestellten Existenzbedrohung sehr günstigen - Vergleichs:

Gegen Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung und Zahlung eines „geringfügigen“ pauschalen Abgeltungsbetrages dürfen Sie Ihr Leben ansonsten unbeschadet weiterführen.

 

Vorgehensweise

Allen diesen Fällen gemeinsam ist, dass der Abgemahnte nicht ungeprüft entsprechende Zahlung leisten und vor allem unter keinen Umständen ohne entsprechende rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form unterzeichnen sollte.

Es bestehenHandlungsalternativen, wie etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Gerne erklären wir Ihnen die Sach- und Rechtslage, die vorhandenen Risiken und die Möglichkeiten, diesen zu begegnen, im Rahmen einer umfassenden und ausführlichen Erstberatung (Gesamtkosten einer telefonischen Erstberatung 119,00 € inkl. USt). Ziel unserer Beratung/Tätigkeit ist hierbei immer, dass Sie möglichst keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten müssen. Ergebnis ist in jedem Fall die erhebliche Verringerung und Minimierung Ihrer Risiken.
 

Aufgrund immenser drohender Prozesskosten ist das Ignorieren der Abmahnung keine Alternative!

 

Wir vertreten Sie bundesweit und sind auf die Bearbeitung innerhalb der regelmäßig kurzen gesetzten Fristen organisatorisch eingerichtet.

 


Beitrag vom Dienstag, 06. Juli 2010 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Christian Eisele

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