Änderung der Verpackungsverordnung - neue Anforderungen für Betreiber von Online-Shops

Zum 01.01.2009 ist die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Verstöße gegen die neu gefassten Anforderungen des § 6 der Verordnung stellen unlautere Geschäftspraktiken dar, sodass neben Bußgeldern auch kostenintensive Abmahnungen drohen. Die wichtigste Änderung, die die Novellierung der Verpackungsverordnung mit sich bringt, ist, dass seit dem 01.01.2009 eine Selbstentsorgung im Internethandel nicht mehr möglich ist.
Pflichten aus der Verpackungsverordnung
Wichtigster Grundsatz nach § 6 Verpackungsverordnung ist der Grundsatz, dass Verkaufsverpackungen jedenfalls an private Endverbraucher nur dann abgegeben werden dürfen, wenn sich Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Dies heißt, dass zwingend einer in der Lieferkette an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein muss. Gleichgültig, ob der Internethändler selbst, sein Lieferant oder der Hersteller die Verpackungen lizenziert.


TIPP: Es besteht keine Pflicht, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen. Lassen Sie sich daher unbedingt von Hersteller oder Lieferant schriftlich bestätigen, dass die Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.
Verpackungsarten

Produktverpackungen dürften in aller Regel durch Hersteller/Lieferant bei einem dualen System lizenziert sein. Dies, weil demjenigen, der die Verpackung zusammen mit dem Produkt erstmals in den Verkehr bringt, entsprechende Lizenzierungspflicht trifft. Sollten Sie jedoch Waren in Verpackungen aus dem Ausland importiert haben, so dürften diese nicht bei einem dualen System lizenziert sein. nternetversandhändler müssen dementsprechend in besonderem Maß darauf achten, dass neben den Versandverpackungen zusätzlich auch die Produktverpackungen lizenziert sind/werden.
Bei Versandverpackungen und Füllmaterial, die der Betreiber des Online-Shops selbst erstmals als Verpackung in den Verkehr bringt, muss er grundsätzlich selbst lizenzieren.

TIPP: Beachten Sie, dass für den Hersteller der Verpackung, weil er diese als eigenständiges Produkt vertreibt, keine Beteiligungspflicht besteht.

Es kann jedoch damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit Hersteller von Versandverpackungen diese bereits lizenziert anbieten, sodass der Betreiber des Online-Shops dann keine weitergehenden Pflichten mehr zu erfüllen hat.
Abgabe von Vollständigkeitserklärungen

Größere Internetversandhändler haben zudem erstmals zum 01.05.2009 sogenannte Vollständigkeitserklärungen abzugeben. Werden bestimmte Mengen überschritten (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Kartonagen oder 30 Tonnen sonstiger Materialien), so ist gemäß § 10 Verpackungsverordnung jeder Hersteller oder Vertreiber verpflichtet, jährlich bis zum 01.05.2009 für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen eine sogenannte Vollständigkeitserklärung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abzugeben. Diese Erklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen sowie die Mitteilung zu den Lizenzierungen. Sie müssen zudem vorab von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden sein, in elektronischer Form abgegeben werden und sind für drei Jahre zu hinterlegen.
Konsequenzen bei Verstößen – Geldbußen und kostenintensive Abmahnungen

Verstöße gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung sind nach § 15 Verpackungsverordnung Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden können. Nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000,- € verhängt werden.

Hierneben stellt § 1 Abs. 1 S. 3 Verpackungsverordnung ausdrücklich klar, dass Verstöße gegen die Verpackungsverordnung zugleich auch Wettbewerbsverstöße darstellen. Dementsprechend muss der Internetversandhändler, der gegen die Lizenzierungspflicht verstößt, damit rechnen, dass er kostenintensiv abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert wird.
Zusammenfassung

Sämtliches Verpackungs- und Versandmaterial, dass bei einem privaten Endverbraucher ankommt, muss zwingend bei einem dualen System lizenziert sein. Internetversandhändler sollten dringend bei Hersteller und Lieferant der Verpackungsmaterialien klären, ob diese bereits lizenziert sind und sich gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Andernfalls muss gegebenenfalls selbst die Anbindung an ein duales System vorgenommen werden. Hierfür stehen in Deutschland mehrere Unternehmen zur Verfügung. Dies sind beispielsweise „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“, die „EKO-PUNKT GmbH“ oder die „Landbell AG“. Insbesondere für kleinere Internetversandhändler scheint zudem die „Zentek GmbH & Co. KG“ in Köln mit ihrer „Zentek-Zmart“-Lösung empfehlenswert. Bei Verstößen gegen die Lizenzierungspflicht drohen erhebliche Konsequenzen.



Beitrag vom Mittwoch, 07. Januar 2009 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Christian Eisele

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