Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) - seit 01.03.2010 Informationspflichten bei 0180-Nummern

Mit dem 01.03.2010 sind einige Änderungen des TKG in Kraft getreten. Wesentlich ist vor allem, dass nunmehr bei 0180-Nummern nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern vielmehr auch die Höchstpreise für Mobilfunkverbindungen anzugeben sind.

Es darf also seit heute nicht mehr die übliche Formulierung "Mobilfunkpreise abweichend" verwendet werden. Stattdessen ist zwingend neben dem auch bisher bereits anzugebenden Festnetzpreis viel folgt zu formulieren:

"Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 € (inkl. USt)/min."
Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Geldbußen nach § 149 Abs. 2 TKG.

Beitrag vom Montag, 01. März 2010 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Christian Eisele

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