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Bundesgerichtshof entscheidet über Google AdWords

Der BGH hat am heutigen Tag drei - fast schon sehnsüchtig erwartete – Entscheidungen zur Frage der Markenrechtsverletzung durch Google AdWords verkündet.

 

 

 

1. Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 125/07 - Bananabay (vorausgegangen OLG Braunschweig, Urt. v. 12.07.2007 – 2 U 24/07)

Die Annahme einer Markenrechtsverletzung unter Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord hängt davon ab, ob in der Verwendung eine markenmäßige Benutzung zu sehen ist. Dies ist wiederum im Lichte der Europäischen Markenrichtlinie zu sehen, weswegen der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV vorgelegt hat.

 

2. BGH-Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 139/07 – pcb (vorausgegangen OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.2007 – 2 U 23/07)

Hier hat der BGH die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen, da hier die Verwendung einer beschreibenden Angabe (pcb) nicht untersagt werden kann, auch wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verletzung mit einer geschützten Marke begründet werde.

Die Klägerin hatte sich auf die Marke PCB-POOL gestützt und wollte es dem Beklagten untersagen, das Google-AdWord „pcb“ zu verwenden. Pcb steht für „printed circuit board“ (Leiterplatte).

 

3. BGH-Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 320/07 – Beta Layout (vorausgegangen OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007 – 20 U 79/06)

Klägerin war die Beta Layout GmbH. Beklagter ein Wettbewerber, welcher „Beta Layout“ als Google AdWord verwendet. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nämlich eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und ein entsprechender Unterlassungsanspruch mangels der erforderlichen Verletzungsgefahr verneint hatte.

Dies hat der BGH – bemerkenswerter Weise – mit der optischen Trennung der regulären Google-Suchtreffer auf der einen und der rechts gesondert aufgeführten Google-AdWords-Anzeigen begründet. Denn der Internetnutzer werde nicht annehmen, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.

Im Gegensatz zu der Entscheidung Bananabay, bei der es um eine geschützte Marke ging, ist das Unternehmenskennzeichenrecht nicht europaweit harmonisiert, sodass hier eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht kommt.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009

 

FAZIT
Die Vorlage des BGH an den EuGH zur Frage der Markenrechtsverletzung durch Google AdWords war zu erwarten. Die Tendenz des BGH in der Argumentation zur 3. Entscheidung (Beta Layout) ist jedoch bemerkenswert, da genau diese Argumentation von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung gerade nicht vorgenommen wurde (hier insbesondere von dem LG und OLG Braunschweig, welche sich zu den „Google-AdWords-Gerichten“ in Deutschland entwickelt hatten).

 


Beitrag vom Donnerstag, 22. Januar 2009 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.

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