Mitteilungen des BGH

Suchen

Social Bookmark

Bundesgerichtshof zur Haftung des Merchants für Affiliates

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.2009, Az. 1 ZR 109/06, bestätigt, dass der Internethändler (Merchant) für Verstöße provisionierter Werbepartner (Affiliates) grundsätzlich mithaftet.

 
 
 

Der BGH hat entschieden, dass der Affiliate jedenfalls dann als Beauftragter des Unternehmens im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG gilt, wenn er für jeden Besucher, der über diesen Link zum Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision bezahlt wird und der betreffende Affiliate erst nach Überprüfung durch den Merchant in das Partnerprogramm aufgenommen wurde.

Dem liegt die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zugrunde (vgl. BGH Urt. v. 07.04.2005, Az. 1 ZR 221/02), wonach dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten dann wie eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn die arbeitszeitliche Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber soll sich also nicht hinter von ihm abhängigen Dritten bei seiner Haftung verstecken können.

Begründet wird dies vor allem damit, dass der Unternehmensinhaber schließlich durch eine derartige Erweiterung seines Geschäftsbetriebs und somit zur weitergehenden Beherrschung des Risikobereichs.

 

Wörtlich hat der BGH zur streitgegenständlichen Frage festgestellt:

„Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer, m.w.N.). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.“

 

Konkret waren die Partnerprogramme so ausgestaltet, dass die Affiliates in der Weise in die betriebliche Organisation des Merchants eingegliedert waren, dass der Erfolg der Werbung der Affiliates dem Merchant zugute kam. So hatte es der Affiliate nicht nur übernommen, durch einen Hinweis auf die eigene Website für den Merchant und deren Angebote zu werben. Der Affiliate hatte es außerdem durch Bereitführung eine Links zu der Internetseite des Merchants ermöglicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot des Merchants zugreifen konnten. Da diese Werbepartnerschaft weiterhin auf Dauer angelegt war und sich die Provisionszahlung konkret nach der Anzahl der zu einem Kauf führenden Weiterleitungen richtete, verfügte der Merchant nach dem BGH über einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit seiner Affiliates. So musste sich ein interessierter Affiliate zunächst beim Merchant anmelden und sich für das Partnerprogramm bewerben. Erst nach Prüfung erhielt der Affiliate eine Aufnahmebestätigung per E-Mail. Der HTML-Code konnte erst sodann eingefügt werden.

 
FAZIT 
Je größer die organisatorische Einbindung von Partnern ist, desto weitergehend sind natürlich auch die zumutbaren Prüfungspflichten des Unternehmens bei der Auswahl und Kontrolle seiner Partner, die für ihn, nach außen oftmals kaum trennbar, auftreten.

Bemerkenswert ist, dass der BGH am Ende seiner Entscheidung – entgegen der Vorinstanz – ausführt, dass grundsätzlich auch eine Nichthaftung des Merchants für Affiliates denkbar ist:

„Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.“
 
 
TIPP
Die Entscheidung des BGH mutet etwas widersprüchlich an, da der BGH eine Möglichkeit aufzeigt, wonach genau das von ihm in seiner langjährigen Rechtsprechung verhinderte „Verstecken hinter Dritten“ nunmehr möglich erscheint. Unternehmen, die im Internet mit Affiliates präsent sind, sollten in jedem Fall die konkreten Vertragsverhältnisse entsprechend „dünn“ ausgestalten. Auch eine Auslagerung an Werbeagenturen scheint empfehlenswert. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie diese Entscheidung des BGH von den Instanzgerichten umgesetzt wird.

 


Beitrag vom Donnerstag, 05. November 2009 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.

Kontakt

jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele
Partnerschaftsgesellschaft

Frankfurter Str. 2
D-38122 Braunschweig

Telefon: 0531 - 225 14 48
Telefax: 0531 - 225 14 47

Email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.


Kontaktformular