Bundesverfassungsgericht zur Rechtsmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses wegen Verdachts auf Urheberrechtsverstoß
Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.04.2009 [Az. 2 BvR 945/08] zur Frage Stellung genommen, ob, bzw. wann, ein Durchsuchungsbeschluss, der aufgrund eines Tatverdachts hinsichtlich des § 106 UrhG erging, rechtmäßig ist.
In dem konkreten Fall war ein Durchsuchungsbeschluss gegen einen Forenbetreiber ergangen, da in dem betreffenden Internetforum Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien veröffentlich worden seien. Der Forenbetreiber hat angeführt, er selbst habe keinen Link zu urheberrechtlich geschützten Dateien veröffentlicht. Das Forum habe zuletzt 6.000 angemeldete Nutzer gehabt, die eigene Themen (Threads) bzw. Beiträge zu bereits bestehenden Themen, veröffentlichen können.
- Zunächst hatte das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein auf konkreten Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke angenommen werden durfte. Es wird ausgeführt, dass den zugrundeliegenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Augsburg keinerlei konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren.
Der Anzeigenerstatter hatte lediglich Bildschirmausdrucke (sogenannte Screenshots) vorgelegt. Aus diesen ergaben sich lediglich die Links als solche, jedoch nicht die konkreten Verknüpfungen. Zudem ließen sich den angegriffenen Entscheidungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Die Frage, ob die §§ 8 - 10 Telemediengesetz (TMG) anwendbar seien, da diese Privilegierungen nach herrschender Ansicht nicht auf die Verwendung von Links anwendbar seien, wurde offen gelassen.
In dem konkreten Fall wurde die mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers lediglich daraus gefolgert, dass er Betreiber des streitgegenständlichen Internetvorwurfs war. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte es jedoch der Erörterung der sogenannten Garantenpflicht des Beschwerdeführers bedurft, ob er also für etwaige „Fremdlinks“ von dritten Personen im Sinne des § 13 StGB einzustehen habe.
- Daneben stellt der Durchsuchungsbeschluss einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, denn die Verdachtsgründe bewegen sich lediglich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, sodass das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung dieser Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebensphäre des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen könne.
Konkret hätten zunächst grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte in die Wege geleitet werden müssen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder zu zerstreuen.
So hätte die Ermittlungsbehörde zunächst prüfen müssen, ob die vorgelegten Screenshots auch die Wirklichkeit abbildeten. Auch eine weitere Aufklärung der Identität der Personen, die die streitgegenständlichen Beiträge in das Internetforum eingestellt hatten, wurde rechtsfehlerhaft nicht versucht aufzuklären.
Die begrüßenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass in die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nur aufgrund konkreten Tatverdachtes sowie unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erst dann eingegriffen werden darf, wenn wirklich alle weiteren Ermittlungsschritte bereits ausgeschöpft wurden
Beitrag vom Freitag, 15. Mai 2009 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.

