Am 06.02.2012 fand eine Expertenanhörung im Deutschen Bundestag zu der von der Bundesregierung am 24.08.2011 beschlossenen "Button-Lösung" statt. Erklärtes Ziel ist die Eindämmung von Kostenfallen im Internet (Abo-Fallen). Der Gesetzesentwurf zwingt jedoch auch seriöse Shop-Betreiber zu Anpassungen.

 

 

Nach der Anhörung spricht viel dafür, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung in Bälde verabschiedet wird. Shop-Betreiber sollten ihr Augenmerk vornehmlich auf die neue Regelung des § 312g Abs. 3 BGB richten. Dieser solle wie folgt lauten:

"Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 S. 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus S. 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Der Widerspruch "mit nichts anderem als den Worten 'zahungspflichtig bestellen'" oder "mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung" soll hier nicht weiter kommentiert werden. Vielmehr können wir unseren Shop-Betreibern nur anraten, sich auf die Frage der entsprechenden eindeutigen Formulierung erst gar nicht einzulassen und ihren Bestellbutton zukünftig schlicht mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften. Es spricht im Übrigen auch nichts dagegen, diese Änderung bereits jetzt umzusetzen.

 

Rechtsanwalt Christian Eisele

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