Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) wurde über die Frage der Rechte desjenigen entschieden, der ein Foto von seiner Person im Internet veröffentlicht hat.

 

 

Die Bildnisveröffentlichung eines Fotos in einer Bildsuchmaschine, das der Abgebildete ins Internet gestellt hat, verletzt nicht sein Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG. Dementsprechend muss derjenige, der ein Foto ins Internet stellt, damit rechnen, dass es nicht nur zu dem von ihm beabsichtigten Zweck genutzt, sondern auch auf weiteren Seiten veröffentlicht wird. 

 

Aus der Sicht eines Dritten ist das Verhalten des Einstellenden als schlichte Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung anzusehen, wenn das Bildnis nicht gegen den Zugriff Dritter gesichert wird, so dass es frei zugänglich ist. Der Einstellende muss in diesem Fall damit rechnen, dass das Bildnis im Rahmen der üblichen Nutzungshandlungen verwendet wird. Ein innerer Vorbehalt, das Bildnis nur für bestimmte Zwecke oder auf bestimmten Seiten veröffentlichen zu wollen, ist einem Dritten nicht erkennbar, wenn der Zugriff durch Dritte nicht unterbunden wird, und damit unbeachtlich. Solange das Bildnis nicht gegen das Auffinden durch eine Suchmaschine gesichert wird, ist von dem Vorliegen einer Einwilligung auszugehen, selbst dann, wenn der Dritte zur Unterlassung aufgefordert wurde.

 

Eine Haftung des Dritten als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Bildnis von dem Abgebildeten selbst ins Internet gestellt wurde, und es dementsprechend an einer fremden Rechtsverletzung fehlt.

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