Der Beklagte, dessen Ehefrau seinen eBay-Account - ohne dass er dies wusste - zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und hierbei Schutzrechte verletzte und gegen das Wettbewerbsrecht verstieß, meinte, für das Verhalten seiner Ehefrau nicht verantwortlich zu sein. Der BGH urteilte dementgegen, dass eine Haftung deswegen in Betracht komme, weil der Beklagte nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangt. Er habe hierdurch die Unklarheit geschaffen, wer unter seinem Mitgliedskonto gehandelt habe und könne dementsprechend in Anspruch genommen werden.
Vereinfacht ausgedrückt haftet derjenige, über dessen eBay-Account durch Dritte Rechtsverletzungen begangen werden, so, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

