Keine Gerätevergütung für Computer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 1 ZR 18/07) entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der alte § 54a Abs. 1 UrhG hat keine Anwendung gefunden. Der BGH hat zugleich klargestellt, dass nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage dagegen ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden, ein Vergütungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 UrhG neuer Fassung besteht. Die vorher existierende Voraussetzung, dass die Geräte dazu bestimmungsgemäß geeignet sein müssten, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, gerade nicht mehr besteht.

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