Im IT-Rechtsberater (Informationsdienst für die EDV-, Mulitmedia- und TK-rechtliche Praxis) ist ein Artikel von RA Lars Twelmeier, LL.M. veröffentlicht worden, zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der Markenrechtsverletzung durch Gebrauch geschützter Zeichen als Keyword in Google AdWords.
Mit freundlicher Genehmigung des Otto-Schmidt-Verlages aus IT-Rechtsberater 10/2007, S. 222:
“Markenrechtsverletzung durch Google AdWords ‘weitgehend passende Keywords’ - eine Rechtsprechungswende?
Insbesondere das LG und das OLG Braunschweig (jüngst: Urt. v. 12.7.2007 2 U 24/07 bananabay) haben in der Verwendung von geschützten Bezeichnungen in Google Adwords eine markenmäßige Benutzung gesehen, also die Rechtsprechung des BGH zu den Metatags hierauf übertragen. Jetzt scheint es jedoch zumindest beim LG Braunschweig, in Abkehr von der eigenen bisherigen Rechtsprechung, zu einer möglicherweise folgenschweren Einschränkung gekommen zu sein.
Zunächst hatte die 9. Zivilkammer des LG Braunschweig, wie in einer Reihe vergleichbarer Fälle, am 27.4.2007 eine einstweilige Verfügung (9 O 1028/07) gegen ein Unternehmen erlassen, das eine geschützte Bezeichnung zwar nicht aktiv als Google Adword eingegeben haben, es jedoch zu einer zurechenbaren Zuordnung über die Option „weitgehend passende Keywords“ gekommen sein soll. Als Keywords eingegeben waren zwei beschreibende Begriffe. Gegen die einstweilige Verfügung wurde Widerspruch eingelegt, es kam am 1.8.2007 zur mündlichen Verhandlung. In dem Sitzungsprotokoll heißt es wörtlich:
Die Kammer gab zu erkennen, dass sie die einstweilige Verfügung aufheben wird und hat dazu ausgeführt, dass nach jetziger Auffassung der Kammer die Grundlage für die Haftung in vergleichbaren Fällen der Umstand war, dass solche markenbenutzenden Keywords von Google in die Keyword-Liste aktiv dazugesetzt worden sind und dies für den Campagnenbetreiber erkennbar war. Es sei dagegen nicht ohne weiteres ausreichend, dass bereits auf den beschreibenden Begriff reagiert würde und allein die Zusammensetzung mit der Marke durch negative Keywords ausschließbar sei.
Die Verfügungsklägerin nahm daraufhin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.”

