Rechtsprechungsänderung des OLG Braunschweig zu Google AdWords
Das OLG Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 25.3.2009, Az. 2 U 193/08 eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zur Frage der Kennzeichenrechtsverletzung durch Google Adwords vorgenommen.
OLG Braunschweig bisher: Markenrechtsverletzung / Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch Google AdWords
Bisher hatte das OLG Braunschweig - ebenso wie das Landgericht Braunschweig - eine Markenrechtsverletzung bzw. eine Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung auch bei automatischem Hinzufügen eines Adwords durch Google bei der Option "weitgehend passende Keywords", wenn also Google fremde Kennzeichen bzw. Marken automatisch den selber gebuchten AdWords hinzugesetzt hat (s. Artikel "Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords?"), bejaht.
Entscheidung des BGH: Keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch Google AdWords
Dagegen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst in seiner Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07 (s. Artikel "Bundesgerichtshof entscheidet über Google-AdWords") zu dieser Frage die schon länger auch von hier vertretene Auffassung - dass nämlich eine Verletzung grundsätzlich nicht gegeben sein kann, da eine optische Trennung der Google-Adword-Anzeigen vom Rest der Trefferliste dies von vornherein ausschließt - zumindest bezüglich Unternehmenskennzeichen angenommen. Hinsichtlich der Marken oblag es dem BGH, aufgrund der EU-Markenrechtsrichtlinie, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
OLG Braunschweig jetzt: Keine Markenrechtsverletzung durch Google AdWords
Das OLG Braunschweig hat nun konsequenter Weise seine Rechtsprechung mit dem jüngsten Beschluss geändert und folgt argumentativ dem BGH in dessen Entscheidung zu Unternehmenskennzeichen: Es ist keine Markenrechtsverletzung (oder Verletzung eines fremden Unternehmenskennzeichens) durch Benutzung einer fremden Marke als Google AdWord gegeben - gleich ob aufgrund direkten Einsetzens des geschützten Zeichens oder aufgrund der Option "weitgehend passende Keywords".
Das OLG Braunschweig wird nun voraussichtlich seinen Status als "Google-AdWords-Gericht" - welches von den Abmahnkanzleien in diesem Bereich bevorzugt angegangen wurde - verlieren. Bis zur Entscheidung des EuGH werden wohl auch die weiteren Deutschen Gerichte nicht mehr zu Rechtsverletzungen wegen Setztens von fremden Marken / Unternehmenskennzeichen als Adword bei Google kommen können. Insgesamt ist hierdurch mehr Rechtssicherheit für den Nutzer von Google Adwords zu erwarten. Markeninhaber werden sich dagegen neue Strategien überlegen müssen.
[Quelle zur Entscheidung des OLG Braunschweig vom 25.03.2009: Rechtsanwälte Prehm und Klare]
Beitrag vom Dienstag, 07. April 2009 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.

