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Versandhandel im Internet

icon_buy_small.jpgMusterwiderrufsbelehrung

Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist das neue Muster für die Widerrufsbelehrung des Bundesministeriums der Justiz in Kraft getreten.

 

Da dieses der bisherigen Rechtsprechung zur Belehrungspflicht weitgehend Rechnung trägt, gehen wir davon aus, dass es nicht - wie sein Vorgänger oder etwa die ungeprüfte Übernahme fremder AGB - zur teuren „Abmahnfalle“ verkommt, d.h. es wird riskiert, eine kostenintensive Abmahnung von Wettbewerbern zu erhalten. Betreibern von Online-Shops kann daher grundsätzlich angeraten werden, Ihre Widerrufsbelehrung auf Basis des neuen Musters zu erstellen.

Es sollte jedoch sehr sorgfältig gearbeitet werden, da das Muster wiederum aus einem relativ schwierigen „Setzkastensystem“ besteht und es dem Verwender überlässt, festzustellen, welche Formulierungen für seinen Vertrieb herangezogen werden müssen und welche wegzulassen sind.

Belehrungs- und Informationspflichten

Hierneben ist zu beachten, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Online-Händler neben seiner Widerrufsbelehrung auch seinen sonstigen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. So hat er sowohl vorver-traglich als auch nach Vertragsschluss in Textform insbesondere über seine Identität, Firma, Rechtsform, Unternehmereigenschaft und ladungsfähige Anschrift, Handelsregistereintrag, die wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Leistung (ggf. Beschreibung der Kaufsache), Gesamtpreis, Preisbestandteile (beispielsweise Versandkosten), Zahlungsweg, Zeitpunkt und Art der Lieferung, die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit zu informieren. Im Fall der Verletzung seiner Belehrungs- und Informationspflichten läuft der Online-Händler Gefahr, dass sich nicht nur Verbraucher noch nach Jahren von den Verträgen lösen und ihr Geld zurückverlangen können, sondern muss er auch mit kostenintensiven Abmahnungen seiner Wettbewerber rechnen.

Weitere Informations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten ergeben sich vor allem aus der Art der Ware und folgen insbesondere aus der Verpackungsverordnung, der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Batterieverordnung, der Verordnung zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Textilkennzeichnungsgesetz. Verstöße können zu erheblichen Geldbußen sowie kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.

Bitte beachten Sie hierzu unsere Dienstleistung "Prüfung von Internetshops".

 


Beitrag vom Freitag, 04. April 2008 in Rubrik Artikel, Autor: Rechtsanwalt Christian Eisele

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