Versteckte Nachteile beim Aufstieg zum GmbH-Geschäftsführer
Leitende Angestellte wähnen sich regelmäßig an ihrem Karriereziel, wenn ihnen eine Geschäftsführerposition angetragen wird. In der Euphorie wird der Geschäftsführervertrag - auch aufgrund des meist deutlich höheren Gehalts – oft (vor)schnell unterzeichnet.
Im Hinblick darauf, dass ein Geschäftsführer vollkommen anderen Normen als ein Angestellter unterliegt, ist jedoch vor dem Wechsel in eine Geschäftsführerstellung dringend professioneller Rechtsrat geboten.
Durch den schriftlichen Abschluss eines Geschäftsführervertrages des (bisherigen) Arbeitnehmers mit der GmbH wird nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugleich der Arbeitsvertrag aufgelöst (Urteil des BAG v. 19.07.2007, Az: 6 AZR 875/06). Der jetzige Geschäftsführer nimmt nunmehr in formaler Sicht eine Arbeitgeberstellung ein. Die Konsequenzen reichen weit:
Er genießt grundsätzlich keinen Kündigungsschutz mehr (§ 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz), kann den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht mehr beschreiten (§ 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz) und haftet nach außen (§§ 43, 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Diese und weiteren negativen Folgen kann und sollte durch entsprechende Gestaltung des Geschäftsführervertrages Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte der leitende Angestellte, falls er sich offen halten will, nach etwaiger Beendigung des Geschäftsführervertrags wieder in seine ehemalige Position zurückzukehren, auf einer entsprechenden klaren und eindeutigen Absicherung im Geschäftsführervertrag bestehen.
Wir beraten und vertreten Sie oder Ihr Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und der Vertragsgestaltung.
Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.
/ Rechtsanwalt Christian Eisele

