Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2011 entschieden, dass Werbung mit Einführungspreisen unter Gegenüberstellung durchgestrichener Regulärpreise gegen das Transparenz- und Irreführungsverbot verstoßen kann.

 

 

Die Werbung des Beklagten verstoße gegen § 4 Nr. 4 UWG, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Rabatte in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Zudem müsse der Werbende deutlich machen, worauf sich der höhere durchgestrichene Preis beziehe, da andernfalls ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG vorliegen könne. Handle es sich um einen Einführungspreis des Herstellers, müsse angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt der durchgestrichene Preis in Rechnung gestellt werde (Urteil des BGH v. 17.03.2011, Az. I ZR 81/09).

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