Das OLG Köln schiebt der bei Abmahnungen wegen Filesharing betriebenen Praxis, im Falle des Urheberrechtsverstoßes an auch nur einem Musiktitel einen (überhöhten) Mindestschadensersatzanspruch von 100,00 € zu fordern, mit Beschluss vom 30.09.2011 einen Riegel vor.

 

Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass, sollte bei Filesharing überhaupt Schadensersatz geschuldet sein, dieser der Höhe nach geschätzt werden muss. Ohne nähere Grundlagen zur Schadensberechnung vorzutragen, verlangt die Musikindustrie oftmals Ersatz eines angeblichen Mindestschadens von 100,00 € pro in der Tauschbörse zur Verfügung gestelltem Musiktitel. Sie beruft sich hierbei auf den GEMA-Tarif VR W I, der eine Mindestlizenz von 100,00 € für bis zu 10.000 Abrufe ansetzt. Dieser Praxis tritt das OLG Köln nun mit gewichtigen Argumenten entgegen: 

  1. Der besagte Tarif betrifft u.a. im Wege des Streaming zur Verfügung gestellte Hintergrundmusik und nicht Internet-Downloads.
  2. Der Ansatz der Musikindustrie, durch den Zugriff würde einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter rechtswidrig der Zugriff ermöglicht, unterschlägt, dass auch gegen diese Beteiligten Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Die vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung erscheint unberechtigt. 

Das OLG Köln verweist auf den GEMA-Tarif VR-OD 5. Dieser betrifft u.a. die Nutzung einzelner Titel auch durch Internet-Downloads. Die Mindestvergütung beträgt im Rahmen dieses Tarifs allerdings gerade einmal 0,1278 € pro Zugriff. 

Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln von den abmahnenden Rechteinhabern nunmehr verlangt, für die Geltendmachung eines über einen geringen Mindestschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs konkrete Zahlen vorzulegen. Endlich fordert ein Oberlandesgericht, das zur Begründung der oftmals deutlich überhöhten Schadensersatzforderungen die Anzahl der Zugriffe auf den betreffenden Titel über den abgemahnten Anschluss des Tauschbörsennutzers mitzuteilen ist. Zumindest, so das OLG Köln, müsse vorgetragen werden, in welcher Größenordnung bei entsprechenden Titeln Upload-Angebote von an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen. 

FAZIT:

Es ist begrüßenswert und war überfällig, dass die Rechtsprechung sich gegen unbegründete, unrealistische und überhöhte Mindestschadensersatzforderungen der Musikindustrie in Filesharing-Fällen ausspricht.

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