Dieser Brief wurde neben maßgeblichen Initiativen auch von Rechtsanwaltskanzleien, die sich mit der Abmahnverteidigung - insbesondere betreffend Filesharing-Abmahnungen - befassen, unterstützt. Auch wir gehören hierzu, denn wir halten die Bestrebungen, die im Einzelnen natürlich noch diskussionswürdig sind, für einen richtigen Ansatz, um die Auswüchse des Abmahnwesens einzudämmen.
Grund hierfür sind insbesondere die divergierende Rechtsprechung und die Unklarheiten bezüglich einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa der Beschränkung der Abmahngebühr in einfach gelagerten Fällen gegenüber Verbrauchern nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 €. Auch der sogenannten „fliegende Gerichtsstand“ erscheint für das Internetzeitalter, unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten, nicht mehr zeitgemäß.
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