Abmahnungen
Die Abmahnung ist das klassische außergerichtliche Instrumentarium des gewerblichen Rechtsschutzes. Eine Abmahnung ergeht bei behaupteten Verstößen, insbesondere gegen das Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht und/oder Wettbewerbsrecht und wird verbunden mit der Aufforderung eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben, um eine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden.
Verteidigung gegen Abmahnungen
Wir haben umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Verteidigung gegen Abmahnungen. Insbesondere derzeit im Massenverfahren Abgemahnte im Bereich des Filesharing (unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) betreuen wir. Die Verteidigung von Massenabmahnopfern übernehmen wir in der Regel zu einer Pauschalgebühr, die weit unterhalb der eigentlich anfallenden gesetzlichen Gebühr liegt, wenn es sich bei dem abgemahnten um einen Verbraucher handelt.
Wir überprüfen hierbei die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage und entscheiden hiernach, ob die Abgabe der geforderten oder einer modifizierten Unterlassungserklärung geboten ist und ob ggf. die Annexansprüche (vor allem Schadensersatz) akzeptiert werden sollten oder nicht.
Sollte die Abmahung zu unrecht ergangen sein, so können in markenrechtlichen Streitigkeiten die Gebühren unserer Tätigkeit wiederrum ggf. dem Abmahner in Rechnung gestellt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, gegen die unberechtigte Abmahnung im Wege der negativen Feststellungsklage vorzugehen.
Abmahnungen gegen Rechtsverletzer
Ebenso gehen wir jedoch für Sie gegen andere Unternehmen/Wettbewerber im Wege der Abmahnung vor, die gegen Ihr geistiges Eigentum verstoßen haben und/oder wettbewerbsrechtliche Verstöße begehen.
Wir prüfen hierzu die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage und stimmen mit Ihnen die taktisch und wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise ab.
Bei Rechtsverstößen muss schnell gehandelt werden. Besteht ein Unterlassungsanspruch, der durchgesetzt werden soll, so muss der Verletzer kurzfristig abgemahnt werden, um die "Dringlichkeit" für das sich anschließende Verfügungsverfahren nicht zu verlieren.
Gleichsam werden wir Ihnen die möglichen Annexansprüche (Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung etc.) mitsamt der effizientesten Vorgehensweise aufzeigen.
TIPP Bitte beachten Sie, dass nicht in jedem Falle die Abmahnung für Sie das geeignete Mittel ist, um an das gewünschte Ziel zu kommen. Denn es gibt Fälle, in denen einem Unternehmen mit einer drastischen Abmahnung mehr geschadet als genützt wird. Wir haben bereits positive Erfahrungen in diesem Gebiet auf mediativem Wege gemacht. Dem liegt die aus dem amerikanischen Rechtsraum vordringende Überlegung zu Grunde, dass - insbesondere bei Sachverhalten mit Internetbezug - beispielsweise die im Abmahnwege durchgesetzte Entfernung eines verächtlichen Blogeintrages eines Konkurrenten (Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG), unter Umständen dazu führen kann, dass derartige imageschädigende Einträge sich potenzieren, indem entweder verärgerte Konkurrenten oder Dritte, die ein derartiges juristisches Vorgehen nicht gutheißen, viele weitere identische oder ähnliche negative Blogeinträge folgen lassen. Zwar könnte theoretisch gegen jeden weiteren negativen Eintrag, der die Anforderungen des § 4 Nr. 7 UWG erfüllt, ebenfalls vorgegangen werden. Doch trotz der Möglichkeit des Vorgehens per einstweiliger Verfügung dürfte die Entfernung, bis zur Durchsetzung, jedes Mal über einen Monat dauern, sodass in dieser Zeit selbstverständlich erneut viele weitere derartige Einträge folgen können. Durch die vorschnelle aggressive Vorgehensweise wird in diesem Bereich oft erst eine negative Lawine ausgelöst, die sich später kaum noch aufhalten lässt.
Für weitergehend Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.

