Es ergehen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen aufgrund Filesharing, betreffend das Musikstück "I´m Lonely" (Interpret: Scooter) der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH durch die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte.
Abmahnung DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH "I´m Lonely" (Interpret: Scooter) der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
Inhalt der Abmahnung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte zum Musikstück "I´m Lonely" (Interpret: Scooter) der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH:
- Titel: "I´m Lonely"
- Rechteinhaber DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
- Kornmeier & Partner, Rechtsanwälte
- kurze Fristsetzung
- Schadensersatzforderung
- Vertragsstrafe
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rechteinhaber DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH mahnt außerdem an folgenden weiteren Werken ab:
- 3 Tage Wach
- Ayo Technology
- Baker Street
- Beweg Dein Arsch
- Booty Clap
- Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)
- Disco Pogo
- Eisblumen
- Future Memories
- Hard To Say I´m Sorry
- Ich werd niemals aufhör´n Dich zu Lieben
- Infinity 2008
- J´adore Hardcore
- Kreuzfeuer
- Milow
- Out Of My Hands
- Poker Face
- Rock Die Scheisse Fett
- Stereo Love
- Ti Sento
- Under The Radar Over The Tops
Abmahnung Urheberrechtsverletzung DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH Download "I´m Lonely" (Interpret: Scooter)
Mit dieser Abmahnung von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH werden durch die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren sowie fiktive Lizenzgebühr) geltend gemacht. Dies erfolgt wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Musikstück "I´m Lonely" (Interpret: Scooter) durch den behaupteten Download in einer Internettauschbörse (Filesharing). Der geforderte Betrag der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte sollte jedoch nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die Unterlassungserklärung gegenüber der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH sollte in der geforderten Form keinesfalls unterzeichnet werden. Die Risiken der Abmahnung wegen Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken können durch planmäßiges Vorgehen minimiert werden.
Inhalte der Filesharing-Abmahnung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
In der Abmahnung wird Ihnen vorgeworfen, dass über Ihren Internetzugang das urheberrechtlich geschützte Werk des Rechteinhabers in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Es handelt sich also um eine Filesharing-Abmahnung. Angeknüpft wird stets an den Upload, also die öffentliche Zugänglichmachung. Es wird als Ermittlungsdatensatz das geschützte Werk sowie der genaue Zeitpunkt des angeblichen Urheberrechtsverstoßes und die IP-Adresse Ihres Anschlusses zum fraglichen Zeitpunkt angegeben.
Wesentliche Punkte zur Abmahnung DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
Der Rechteinhaber macht mit der Abmahnung primär Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend. Hierfür wird eine sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Die weiterhin geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Es wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durchgeführt wurde. Das zuständige Landgericht hat in einem zivilrechtlichen Beschlussverfahren eine offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt und Ihren Provider zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ihr Internetprovider hat daraufhin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang für diesen angeblichen Urheberrechtsverstoß genutzt worden sei.
Störerhaftung bei Abmahnung Filesharing
Aufgrund der sogenannten Störerhaftung sollen Sie verantwortlich sein, selbst wenn Sie beweisen könnten, den Verstoß nicht begangen zu haben bzw. Tauschbörsen noch nie genutzt zu haben. Dies wird mit verkürzten Zitaten aus diversen Urteilen untermauert - egal, ob diese auf Ihren Sachverhalt zutreffen oder nicht. So hat das OLG Köln (Beschluss v. 24.03.2011, Az. 6 W 42/11) entschieden, dass es keine tatsächliche Vermutung dahingehend gibt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit für einen abweichenden Geschehensablauf besteht, wie etwa die Zugriffsmöglichkeit des Ehegatten. Auch haftet man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") etwa nicht für Verstöße, die über ein WPA2-verschlüsseltes, also geschütztes, W-LAN (Funknetzwerk) von außen erfolgten. Auch die Störerhaftung für weitere zugriffsberechtigte Personen besteht nicht zwingend. Hier setzt unsere Tätigkeit ein, da wir für Sie überprüfen, ob eine Haftungskonstellation gegeben ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gibt es genügend weitere Angriffspunkte gegen die Abmahnung - zumindest gegen die Höhe der Forderung. So ist in vielen Fällen die Beschränkung der Abmahngebühr auf 100,00 € nach § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vertretbar. Auch wird nach der Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) - wenn überhaupt - ein Schadensersatz von 15,00 € pro Werk zugesprochen.
Zudem haftet der Störer nach der herrschenden Rechtsprechung von vornherein nicht auf originären Schadensersatz (also nicht auf eine fiktive Lizenzgebühr)!
Vorgehensweise zur Abmahnung : Ruhe bewahren!
In keinem Fall sollten Sie ungeprüft die geforderte Zahlung leisten. Eine spätere Rückforderung ist kaum möglich!
Unter keinen Umständen sollte die geforderte Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form unterzeichnet werden, da dies als Schuldanerkenntnis ausgelegt wird!
Es sollte jedoch zur Verringerung des enormen Prozesskostenrisikos eine individuelle, modifizierte Unterlassungserklärung - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich - abgegeben werden.
Es bestehen also Handlungsalternativen, die wir individuell für Ihre Konstellation finden. Im Rahmen unserer Beratung erklären wir Ihnen umfassend die Sach- und Rechtslage und weisen Sie auf die vorhandenen Risiken und die Möglichkeiten in Ihrem Fall, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, hin. Die mit einer Abmahnung wegen Filesharing einhergehenden Risiken sind beherrschbar.
Im Rahmen einer umfassenden und ausführlichen anwaltlichen Erstberatung (Gesamtkosten einer telefonischen Erstberatung 119,00 € inkl. USt) ist oberstes Ziel, dass Sie keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten müssen und dass eine erhebliche Verringerung der hohen Prozesskostenrisiken erreicht wird. Wir helfen Ihnen gerne weiter – kontaktieren Sie uns unverbindlich!

