Abmahnungsrecht

Abmahnungsrecht ist ein Begriff, der – insbesondere im Internet – häufig selbständig auftaucht. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein eigenständiges Rechtsgebiet. Vielmehr wird mit Abmahnungsrecht alles im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer behaupteten Rechtsverletzung gemeint. 

Dies betrifft als mögliches Mittel nahezu alle Teilbereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Klassisches Instrumentarium ist die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, aber auch im Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht (Geschmacksmusterrecht), Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht.

Die Abmahnung ist das außergerichtliche Instrument, die Begehungsgefahr einer Rechtsverletzung auszuräumen. Der Abmahnende geht vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im gerichtlichen Verfahren im Wege der Abmahnung vor, damit er sich nicht dem Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses, mit der Folge der eigenen Kostentragungslast, aussetzt.

Für den Abgemahnten ist die außergerichtliche Abmahnung die Chance, die sogenannte Begehungsgefahr (Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) außergerichtlich auszuräumen, ohne noch weitere Kosten für das gerichtliche Verfahren tragen zu müssen.

Unterlassungserklärung

Derjenige, der eine Abmahnung erhält, muss vor Abgabe der in der Regel beigefügten Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erging. Hier sind für jedes einzelne Rechtsgebiet die jeweiligen Besonderheiten nach der einschlägigen Kommentarliteratur sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu analysieren.

Zudem gibt es bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung verschiedene Möglichkeiten. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist als Vorschlag zu sehen.

TIPP: Es gibt auch die Möglichkeit - zur Vermeidung der Inanspruchnahme im Wege einer einstweiligen Verfügung / Unterlassungsklage - die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ohne jedoch die Rechtsverletzung dem Grunde nach als gegeben anzuerkennen. Das hat zur Folge, dass eben gerade die Begehungsgefahr (in der Regel Wiederholungsgefahr) wirksam ausgeräumt wird. Dazu muss dies jedoch unter einer Vertragsstrafenandrohung erfolgen, da es anderenfalls nach der Rechtsprechung nicht hinreichend strafbewehrt ist, also nicht die sogenannte Ernstlichkeit dokumentiert. Hier bietet sich in der Regel eine angemessene Vertragsstrafe über den sogenannten „Hamburger Brauch“ an. Auf diesem Wege kann der Streitwert der sich womöglich anschließenden Auseinandersetzung erheblich reduziert werden, da hierbei nicht mehr die Unterlassung ins Gewicht fällt, sondern in der Regel nur noch die Frage, ob die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sind und ob der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Auskunfts- und Unterlassungsanspruch hat. Weitere Ansprüche sind z.B. der Vernichtungsanspruch oder die Veröffentlichungsbefugnis.

Eine gesetzliche Kodifikation hat die Abmahnung jüngst (seit dem 01.09.2008) im Urheberrecht § 97a UrhG gefunden.

Zu weiteren Einzelheiten nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.

 

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