Arbeitnehmererfindungsrecht

Patentrecht vs. Arbeitsrecht

Gemäß § 6 PatG steht das Patentrecht dem Erfinder zu.

Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen stehen die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers jedoch dem Arbeitgeber zu.

Um diesen gravierenden Konflikt zu lösen (so sollen ca. 80 bis 90 % aller in Deutschland eingereichten Patentanmeldungen von Arbeitnehmern stammen, vgl. Erdmann/Rojahn/Sosnitza, Handbuch des Fachanwalts gewerblicher Rechtsschutz, Kapitel 1a, Rdnr. 76) gibt es die Regelungen des ArbnErfG.

Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)

So ist der Arbeitnehmer etwa gemäß § 5 ArbnErfG verpflichtet, von ihm gemachte Erfindungen dem Arbeitgeber schriftlich zu melden.

Dem Arbeitnehmer steht eine angemessene Vergütung zu.

TIPP: Es gibt im ArbnErfG starre Fristen. Das Versäumen dieser Fristen kann gravierende Auswirkungen haben. So muss etwa der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach Eingang der vorgenannten Meldung des Arbeitnehmers schriftlich erklären, ob die Erfindung des Arbeitnehmers von ihm in Anspruch genommen wird.

 

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