Arbeitsrecht

Einordnung

Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen das Individualarbeitsrecht, das sich vornehmlich mit dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befasst. Seine Grundlage ist stets der Arbeitsvertrag, wobei nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip" grundsätzlich bei Widersprüchen des Arbeitsvertrages zu zwingendem Gesetzesrecht, geltenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die dem Arbeitnehmer günstigste Regelung zugrunde zu legen ist. Das sogenannte kollektive Arbeitsrecht bezieht sich auf Fragen zur Betriebsverfassung, Mitbestimmung sowie zu Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht.

Arbeitsvertrag

Ausgangspunkt für jeden (individual) arbeitsrechtlichen Konflikt ist stets der Arbeitsvertrag, der die Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses bildet. Auf seine Abfassung sollte dementsprechend größtmögliche Sorgfalt aufgewandt werden. Regelungsbedürftig sind hierbei in der Regel folgende Punkte:

 

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses;

  • Art der Tätigkeit;

  • Vergütung;

  • Arbeitszeit;

  • Urlaub;

  • Verschwiegenheitspflichten;

  • Nebenbeschäftigungen;

  • Probezeit;

  • Kündigungsfristen.

 

Konfliktfall

Im Konfliktfall ist im Arbeitsrecht in besonderem Maß bedeutsam, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der Anwalt, der beispielsweise mit dem Vorgehen gegen eine Kündigung beauftragt ist, darf sich schließlich nicht darauf beschränken, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchzusetzen. Er muss umfassend das finanzielle Interesse des Mandanten im Auge haben und ermitteln. So hat er hierneben beispielsweise etwaig ausstehende Lohn- und Gehaltsansprüche, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung etc. zu sichern.

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