Designrecht

Der Schutz von Designs kann im Wesentlichen durch Geschmacksmuster erreicht werden:

Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmuster hat nichts mit "schmecken" zu tun. Das Geschmacksmuster schützt vielmehr die äußere Gestaltungsform.

In Deutschland erhält der Anmelder nach der Geschmacksmustereintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein so genanntes ungeprüftes Registerrecht.

Das Amt prüft also lediglich die formalen Voraussetzungen der Eintragung, insbesondere das Nichvorliegen von Eintragungshindernissen.

Neuheit und Eigenart

Die materiellen Schutzvoraussetzung, also die Neuheit und die Eigenart, werden dagegen nicht geprüft. Eine derartige Prüfung erfolg erst später im etwaigen Verletzungsverfahren.

Deutsches Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)

In Deutschland wird der Schutz von Designs traditionell bereits seit 1876 als Geschmacksmuster erreicht. Seit 2004 existiert das GeschmMG in seiner jetzigen Form.

EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)

Neben der deutschen Geschmacksmusterregistrierung beim DPMA besteht noch die Möglichkeit, in der gesamten  Europäischen Union Schutz über das eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auf Grundlage der EU-Verordnung vom 12.12.2001, zu erlangen.

Schutzfähigkeit

Schutzfähig sind grundsätzlich zweidimensionale oder dreidimensionale Modelle. Es muss eine Farb- oder Formgestaltung vorhanden sein, die geeignet ist das geschmackliche Empfinden des Betrachters - insbesondere dessen so genanntes Formempfinden - anzusprechen. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Hierneben gibt es neuerdings automatisch noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches automatisch für drei Jahre Schutz gegen Nachahmungen bietet, ohne dass es eines Anmeldeverfahrens bedarf.

Weitere Schutzrechte

Hierneben gibt es Designschutz unter Umständen auch bereits durch das Urheberrecht, Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht. Siehe hierzu die jeweiligen Artikel.

 

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