Kennzeichenrecht
Beim Kennzeichenrecht handelt es sich um den Oberbegriff zum Markenrecht. Das bedeutet, das deutsche MarkenG bietet kennzeichenrechtlichen Schutz für:
Marken
geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen)
geografische Herkunftsangaben.
Zu Marken als Kennzeichenrechte siehe unseren Artikel zum Markenrecht.
Geschäftliche Bezeichnung - Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr, als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden.
Nach § 5 Abs. 3 MarkenG - Werktitelnamen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Turnwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Häufig verkannt wird der Umstand, dass eine geschützte Marke nicht ein besseres Recht, als etwa ein Unternehmenskennzeichen bietet. Vielmehr ist es so, dass aufgrund der förmlichen Eintragung das Markenrecht leichter dokumentierbar ist. Im Kollisionsfalle kann eine Marke zwar auch noch angegriffen werden (etwa durch eine Löschungsklage). Ein Unternehmenskennzeichen muss im Einzelfall argumentativ schwieriger dargelegt werden. Geschützt sind Unternehmenskennzeichen grundsätzlich ab Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens stehen dem Inhaber gem. § 15 MarkenG auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, daneben gibt es - zur Markenverletzung - noch Vernichtungsansprüche aus § 18 MarkenG und einen selbstständigen Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG.

