Urheberrecht

Das Urheberrecht ist weitgehend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Geschützte Werke gemäß § 2 UrhG sind:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

  2. Werke der Musik;

  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei einem solchen Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Hierfür ist die sogenannte "Schöpfungshöhe" erforderlich.

Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtliche Streitigkeiten entstehen in der Regel dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen ("Lizenzvertrag") vorliegen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass das Urheberrecht nicht insgesamt übertragbar ist. Beim Urheber verbleibt immer das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Hierneben ist zwischen Nutzungs- und Verwertungsrechten zu differenzieren.

Bei Fehlen einer Vereinbarung ist aus den Umständen zu ermitteln, was mutmaßlich gewollt wurde ("Zweckübertragungstheorie"). Hierfür gibt es eine vielfältige Einzelfallrechtsprechung.

Bei Urheberrechtsverstößen stehen dem Urheber vielfältige Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch;

  • Beseitigungsanspruch;

  • Auskunftsanspruch;

  • Schadensersatzanspruch.

Gesetzliche Neuerungen

Das Urheberrecht ist einem ständigen Wandel unterworfen. So ist zunächst am 01.01.2008 der sogenannte "2. Korb zur Novelierung des UrhG" in Kraft getreten. Weitere Änderungen gab es zum 01.09.2008 durch die Umsetzung der "Gesetzesverbesserung  der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" vom 07.07.2008.

In dem neu eingefügten § 97a UrhG ist nun die Abmahnung ausdrücklich gesetzlich geregelt:

§ 97a Abs. 1 UrhG: Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen vertragsstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Kodifikation der bisher ungeschriebenen Rechtslage.

Der zweite Absatz bringt eine Neuerung in der Form, dass im Verhältnis b:c (wenn also ein Unternehmen einen Verbraucher wegen eines Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt) der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100,- € beschränkt ist:

§ 97a Abs. 2 UrhG: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,- €.

 

TIPP: Von Seiten der Massenabmahner - insbesondere wegen Filesharings - wird nun erfahrungsgemäß bereits argumentiert, dass es sich bei derartigen Fällen nicht um einfach gelagerte Fälle handelt. Wir vertreten hierzu die gegenteilige Auffassung, denn "normale" oder gar schwierige  Fälle können durch wortlgleiche Abmahnungen, bei denen sich der individuelle Aufwand quasi auf einen Knopfdruck beschränkt, wohl kaum  geltend gemacht werden. Eine gerichtliche Klärung bleibt abzuwarten.

 

 

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