Zurück BGH zur Markenfähigkeit von "for you"

Der BGH (Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13) hatte über die Unterscheidungskraft der Wortmarke "for you" zu entscheiden. Jeder Marke muss zumindest eine geringe Unterscheidungskraft inne liegen. Dadurch kann das mit der Marke gekennzeichnete Produkt einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Fehlt es an der Unterscheidungskraft, wird das Markenamt keine Eintragung vornehmen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die angemeldete Wortmarke rein beschreibende Sachangaben oder rein anpreisend ist.

Das DPMA hielt die angemeldete Wortmarke "for you" für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich nicht für unterscheidungskräftig, so dass die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde. Auch das Bundespatentgericht (Entscheidung vom 13.06.2013 – 30 W(pat) 83/11) schloss sich dieser Auffassung an. Es vertrat die Auffassung, dass die englische Wortfolge zum geläufigen Wortschatz gehöre und daher die Übersetzung "für Dich/für Sie/für Euch" ein Gefühl der persönlichen Ansprache und der individuellen Behandlung bei einem großen Teil des angesprochenen Verkehrs bewirke.

Der BGH hob nun die Entscheidung des BPatG auf und verwies die Sache zurück. Die Wortfolge "for you" ist für die angemeldeten Warenklassen nicht rein produktbeschreibend. Der BGH legte nach seiner gefestigten Rechtsprechung einen großzügigen Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Unterscheidungskraft an. Es liegt fern, dass Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich persönlich-individuell angepasst werden und rein anpreisend-werbend sei die Wortfolge ebenfalls nicht.

Festzuhalten bleibt also, dass trotz des werbenden Anklangs der leicht zu übersetzenden Wortfolge, deren Bedeutungsgehalt immer an den angemeldeten Waren und Dienstleistungsverzeichnis ausgelegt werden muss.

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