Zurück LG Köln zum Filesharing: Keine pauschale Störerhaftung!
Bei der Gelegenheit hat das LG Köln auch festgehalten, dass es zwar Überwachungspflichten für Minderjährige gibt. Eine Prüf- und Kontrollpflicht für volljährige Zugriffsberechtigte gibt es jedoch nicht so eindeutig, was in der vorliegenden Variante gar keiner Entscheidung bedurfte.
Auch eine Störerhaftung wegen etwaigen Zugriffs von außen über das W-LAN wurde nicht angenommen. Diesbezüglich war beklagtenseits vorgetragen worden, dass der Router vor dem Urlaub vom Stromnetz getrennt wurde. Das Gericht sah nach einer Beweisaufnahme keine Umstände, die dies in Zweifel ziehen konnten.
Damit bestanden also weder Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB) noch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG); ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten gemäß § 932 BGB bestand ebenfalls nicht.
Der fliegende Gerichtsstand, nämlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO, wurde am Rande bestätigt.
Fazit: Die Entscheidung des sonst als abmahnfreundlich bekannten LG Köln ist als erster Schritt in eine richtige Richtung zu sehen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dem nun endlich auch andere Instanzgerichte – insbesondere der Münchner Gerichtsbarkeit – anschließen.