Zurück Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhaften Impressums auf Facebook
Es wird ein Verstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG geltend gemacht.
Hintergrund ist, dass Unternehmen, die eine Facebook-Präsenz vorhalten, nach der aktuellen - wenn auch noch nicht höchstrichterlichen - Rechtsprechung Pflichtangaben gemäß § 5 TMG als Anbieterkennzeichnung ("Impressum") gut wahrnehmbar und leicht erkennbar vorhalten müssen.
Das LG Aschaffenburg hat in einer Entscheidung vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, explizit festgestellt, dass auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Aufgrund der erforderlichen Klarheit der Pflichtangaben hat das LG Aschaffenburg bereits in der Verwendung der Bezeichnung "Info" einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur äußerst kritisch gesehen wird.
TIPP: Wie ein aus unserer Sicht rechtssicheres Impressum bei Facebook aussehen sollte, können Sie auf unserer Facebook-Präsenz ersehen.
Daneben sollte bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. Dies ist immer Eingangsvoraussetzung für Ansprüche nach dem UWG.
In keinem Falle sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden, da diese zum einen eine feste Vertragsstrafe von 3.000,00 € enthält und zum anderen einen Aufwendungsersatzanspruch bezüglich der Abmahnkosten, die dem Grunde und der Höhe nach zu hinterfragen sind.
Schließlich ist der inhaltliche Umfang der geforderten Unterlassungsverpflichtung aus unserer Sicht zu weit bzw. zu unbestimmt, sodass eine individuelle Konkretisierung erfolgen sollte - wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Dies muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
/ jurawerk Rechtsanwälte