Zurück Abmahnfalle - Neue Widerrufsbelehrung 2011

 

Nach Inkrafttreten der neuen Regelungen und Ablauf der Umsetzungsfrist darf die bislang genutzte Widerrufsbelehrung nicht mehr verwendet werden. Widerrufsbelehrungen sind an das neue Muster anzupassen. 

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07), dass eine nationale Regelung, nach der ein Verkäufer von einem Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann, dem Artikel 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegensteht. Durch die Gesetzesänderung wird die Wertersatzpflicht des Verbrauchers an das EU-Recht angepasst.

Danach ist der Verbraucher lediglich zum Wertersatz verpflichtet, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 

 

Gerne passen wir Ihre Widerrufsbelehrung bereits im Vorfeld an. Diese kann sodann ab Inkrafttreten der neuen Vorgaben verwendet werden, um Abmahnungen vorzubeugen.

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