Zurück Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Rasch unwirksam

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund behaupteten Filesharings im Massenwege kann eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ sein. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2011 (Az. I – 20 W 132/11) entschieden.

 

 

 

 

Endlich hat sich einmal ein Oberlandesgericht in Deutschland dazu durchgerungen, die pauschale Massenabmahntätigkeit wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung aufgrund Filesharings als das zu qualifizieren, was es aus unserer Sicht nahezu zwangsläufig ist – nämlich eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.

In dem Verfahren fehlte es offenbar – wie in der zugrunde liegenden Abmahnung – an einer hinreichenden Substantiierung. So heißt es wortwörtlich: 

„Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.“

Weiter heißt es:

„Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob er den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vortrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.“

Die Konsequenz hieraus ist nach dem OLG Düsseldorf:

„Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen.“

Nach weiteren zivilprozessualen Ausführungen heißt es:

„Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).“  

Die Schlussfolgerung des OLG Düsseldorf lautet: 

„Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus.“ 

Letztlich hält das OLG Düsseldorf fest:

„Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.).“

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

FAZIT: 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur pauschalen Massenabmahntätigkeit, hier der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg, die einige Major-Labels in Deutschland, zumindest was Abmahnungen wegen Filesharing anbetrifft, vertreten, ist aus Sicht der Abgemahnten als positiv zu bezeichnen. Insbesondere in früheren Abmahnfällen haben die Rasch Rechtsanwälte auch nach unserer Kenntnis in den eigenen Angelegenheiten pauschal für verschiedene Rechteinhaber ohne Differenzierung / Zuordnung der Werke abgemahnt. Hierzu war auch bereits eine andere positive Entscheidung des LG Hamburg vom 08.10.2010 (Az. 308 O 710/09) ergangen. 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zwar erfreulich, stellt jedoch weder einen Freibrief zum Filesharing dar, noch lässt sich hierauf gestützt ebenso pauschal argumentieren, dass die Abmahnkosten nie begehrt werden können und gegebenenfalls gar kein Unterlassungsanspruch besteht. Auch lässt sich hieraus nicht generell der Schluss ziehen, dass der Unterlassungsschuldner (also der Abgemahnte) sich nicht an entsprechende von ihm bereits abgegebene (zu) weit gehende Unterlassungserklärungen halten muss. Zwar kann man sich argumentativ nun auf eine weitere Entscheidung stützen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass andere Instanzgerichte nicht an diese Entscheidung gebunden sind und die Abmahnkanzleien – hier also die Kanzlei Rasch – es tunlichst unterlassen werden, entsprechende zukünftige Verfahren vor der Düsseldorfer Gerichtsbarkeit durchzuführen. 

Vielmehr werden sie sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes weiterhin die "Lieblingsgerichte" der Abmahnkanzleien, erfahrungsgemäß nämlich die Hamburger, Kölner und vor allem mittlerweile Münchener Zivilgerichte, aussuchen. Ob sich diese auf die Argumentation vom OLG Düsseldorf einlassen ist fraglich - dies werden erst weitere Verfahren zeigen.

 

/ jurawerk Rechtsanwälte

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