Zurück AGB im Gewerbemietrecht - Schönheitsreparaturklauseln

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.10.2008 (Az. XII ZR 84/06) wurde entschieden, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch im gewerblichen Mietrecht unwirksam sind.

 

 

 

Bereits mit Datum vom 23.06.2004 (Az. VIII ZR 361/03) hatte der BGH zum Wohnraummietrecht Formularklauseln, mit denen die Pflicht zu Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper und Innentüren usw.) nach einem starren Fristenplan dem Mieter auferlegt wurden, für unwirksam erklärt. Die Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen hinge von verschiedensten Umständen, insbesondere dem Nutzungsverhalten, ab. Der Mieter von Wohnräumen würde daher durch starre Fristen unangemessen benachteiligt. Dies, da ihm der Nachweis, aufgrund schonenden Umgangs, sei die Durchführung von Schönheitsreparaturen noch gar nicht erforderlich, abgeschnitten werde.

Durch sein Urteil vom 08.10.2008 hat der BGH nunmehr die Frage, ob dies auch für Gewerbemietrecht gilt, im Sinne der Mieter entschieden. Die Entscheidung ist in Fachkreisen mit Spannung erwartet worden, da ihre Auswirkungen erheblich sind. Zudem war die Frage deswegen höchst umstritten, weil die §§ 305 ff. BGB sowie die Rechtsprechung Unternehmer im AGB-Recht in deutlich geringerem Maße schützen als Verbraucher.

Gleichwohl hat der BGH mit dieser Entscheidung nunmehr festgestellt, dass auch gewerbliche Mieter durch die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen mit einem starren Fristenplan, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt werden. Solche Formularklauseln also unwirksam im Sinne von § 307 BGB sind.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass es bei Verwendung solcher unwirksamer Formularklauseln nun bei der gesetzlichen Regelung, wonach die Vermieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen haben, verbleibt.

 

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