Zurück Aufrechnungsklausel - Entscheidung des BGH mit Folgen für IT-Verträge?

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 07.04.2011 (Az. VII ZR 209/07) über die Zulässigkeit einer Aufrechnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrags.

 

 

 

Die Rechtsprechung ist nicht nur auf Architekten-, sondern auf jegliche Werkverträge, worunter auch eine Vielzahl von IT-Verträgen fallen, anwendbar. Dementsprechend sind Allgemeine Geschäftsbedingungen hierauf zu überprüfen.

 

In dem Rechtsstreit ging es um folgende (Standard-)Regelung:

 

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"

 

Nach der Entscheidung ist diese Klausel unwirksam, da sie ein Aufrechnungsverbot vorsieht, das auch solche Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten von der Aufrechnung ausschließt, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Werklohnforderung stehen. Durch die Klausel wird der Besteller in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrags gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Hierdurch wird das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Bestellers beeinträchtigt, was die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.

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