Zurück Beweissituation beim eBay-Kauf
Grundlage
Unstrittig ist seit langem, dass der "Ersteigerer" mit seinem Höchstgebot juristisch ein Angebot abgibt, das der "Versteigerer" bereits antizipiert (also vorweg) - durch das Einstellen bei eBay - angenommen hat (vgl. BGH, NJW 2002, 363).
Folge
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass der "Ersteigerer" nach Versteigerungsbeendigung - trotz Abgabe des Höchstgebotes - behaupten kann, er habe das Höchstgebot nicht abgegeben. Dies müsste nun der Verkäufer beweisen, was ihm jedoch unter normalen Umständen nicht gelingen kann.
Begründung
In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
Bewertung
Das Urteil des OLG Hamm dürfte in seiner Praxisfernheit kaum zu überbieten sein. So heißt es in den Entscheidungsgründen lapidar, dass der Internetnutzer entsprechende Risiken einkalkulieren müsse. Durch diese Entscheidung ist der gesamte eBay-Geschäftsverkehr erheblichen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt; sogenannten "Spaßbietern" werden Tür und Tor geöffnet. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Entscheidung durchsetzen oder ob der BGH zu gegebener Zeit eine andere Marschrichtung einschlagen wird. Bei der ersten Variante wird eBay wohl nur die Möglichkeit bleiben, höhere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, etwa die Abgabe von "Geboten" nur noch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu ermöglichen.
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