Zurück Bundestag beschließt Button-Lösung
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" zugestimmt. Das Änderungsgesetz muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und wird sodann im Bundesgesetzblatt verkündet.
Diejenigen Shop-Betreiber, die im Laufe der dreimonatigen Übergangsfrist, die geforderten Abänderungen nicht vornehmen, gehen erhebliche Risiken ein. Es ist nicht nur so, dass die Vertragsabschlüsse, die die neuen Vorgaben nicht beachten, zu unwirksamen Vereinbarungen führen. Vielmehr drohen kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Die notwendigen Änderungen halten sich jedoch in Grenzen. Shop-Betreiber sollten ihr Augenmerk vornehmlich auf die neue Regelung des § 312g Abs. 3 BGB richten. Dieser lautet wie folgt:
"Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 S. 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus S. 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Die bisher üblichen Beschriftungen der Schaltfläche, wie beispielsweise "Bestellung absenden", "Bestellen" oder "Absenden", genügen also nicht mehr.
Shop-Betreibern kann nur dringend angeraten werden, tatsächlich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" zu verwenden, da sie andernfalls Gefahr laufen, dass nach § 312g Abs. 4 BGB sämtliche gewünschten Verträge unwirksam sind. Außerdem muss der Käufer vor Vertragsabschluss über die Kosten von Produkten, Lieferkosten und gegebenenfalls Mindestlaufzeiten "klar, verständlich und deutlich hervorgehoben" informiert werden.
Die Beschlussempfehlung zum Änderungsgesetz finden Sie hier.
Rechtsanwalt Christian Eisele