Zurück Das neue Telemediengesetz tritt zum 1. März 2007 in Kraft
Wird Werbung elektronisch versandt, muss künftig in der Kopf- und Betreffzeile klar erkennbar sein, wer der Absender ist und ob die Nachricht einen kommerziellen Charakter hat. Nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen wollen. Die Angaben der Absenderdaten erleichtern auch, entsprechende Spamschutz-Programme einzusetzen. Bei Spams handelt es sich um den unverlangten, massenhaften Versand von elektronischen Nachrichten. Das Gesetz führt außerdem die wirtschaftsbezogenen Vorschriften aus dem bundesrechtlichen Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag der Länder zusammen. Teledienste sind Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Mediendienste sind meinungsrelevante Abrufdienste, wie beispielsweise redaktionell gestaltete Online-Angebote von Nachrichtendiensten und Zeitungen.
Bußgeld bei Verstoß
Werden Kopf und Betreffzeile einer Nachricht so gestaltet, dass ein Empfänger die Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht nicht erkennen kann, kann dagegen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Fazit
Das TMG hat die richtige Intention was den Schutz vor Spam-Mails anbetrifft, nämlich den Nutzer zu schützen. Auch die Vereinheitlichung der den Interentgeschäftsverkehr regelnden Gesetze ist begrüßenswert. Jedoch ist das TMG in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich und wird aus Kreisen der Internetwirtschaft wegen gerügter mangelnder Praktikabilität kritisiert (vgl. hierzu www.heise.de).
Quelle: Bundesregierung vom 19.02.2007
/ jurawerk Rechtsanwälte