Zurück Die Abmahnung - Risiko im Internet

Immer häufiger sehen sich Personen, die Internetseiten privat oder geschäftsmäßig betreiben, oder auf Internetplattformen tätig sind, kostenintensiven Abmahnungen ausgesetzt. Mit der Abmahnung wird unter Fristsetzung aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die für Zuwiderhandlungen eine Strafzahlung vorsieht. Hinzu kommen meist erhebliche Anwaltskosten und die Androhung des gerichtlichen Verfahrens.

 

 

Parallel dazu tauchen häufig noch Schadensersatzforderungen auf. Abmahnungen können aus vielerlei Gründen erfolgen, vor allem aber wegen (angeblicher) Verstöße gegen das Marken- und Urheberrecht anderer, Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.

 

TIPP: Es sollte bereits vor Registrierung überprüft werden, ob durch die Verwendung des Domainnamens fremde Markenrechte berührt werden. Den höchsten Schutz erlangt man, wenn dieser als Marke geschätzt wird. Ebenso sollten weitere denkbare Rechtsverstöße vor Inbetriebnahme, z.B. gegen die Anbieterkennungspflicht (Impressum), gegen Datenschutzbestimmungen oder durch die unbefugte Verwendung von Bildern oder Stadtplänen, präventiv geprüft und sodann vermieden werden. Bei schon erfolgter Abmahnung bestehen grundsätzlich 3 Möglichkeiten, die fachkundig analysiert werden sollten:

(1) Wenn die behauptete Rechtsverletzung zutrifft, sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei jedoch die Modalitäten angepasst werden können. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren können häufig herabgesetzt werden, bzw. ganz entfallen (etwa bei Massenabmahnungen).

(2) Bei berechtigten Zweifeln am Abmahnungsgrund sollte die Erklärung nicht unterzeichnet werden. Es droht dann eine gerichtliche einstweilige Verfügung, wobei durch so genannte Schutzschriften versucht werden kann, deren Erlass zu verhindern. Auch nach Erlass der Verfügung gibt es noch Verteidigungsmöglichkeiten (Achtung, vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang!).

(3) Es muss geprüft werden, ob der Abgemahnte nicht sogar die bessere Rechtsposition aufweist - dann kann eine eigene Abmahnung, bzw. die aktive Beschreitung des Rechtsweges sinnvoll sein (negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgte). FAZIT: Nicht gleich verunsichern lassen, oft lassen sich Angriffspunkte finden - und dies selbst wenn die Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung erfolgt und hierzu ein Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) beigelegt wird. Auch eine solche Eintragung kann angreifbar sein, etwa wenn sie mit Missbrauchsabsicht erfolgte (sogenanntes absolutes Schutzhindernis). Auch kann dem Abgemahnten selbst ein eigenes Recht, etwa aus einem Unternehmenskennzeichen, zustehen (sogenanntes relatives Schutzhindernis).

 

Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.

 

/ jurawerk Rechtsanwälte

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