Zurück Die Partnerschaftsgesellschaft

Warum heißen wir eigentlich jurawerk, Rechtsanwälte Eisele & Wille Partnerschaftsgesellschaft? Was ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für eine Rechtsform und für wen kommt sie in Frage? Diese Fragen sind uns seit unserer eigenen Kanzleigründung immer wieder begegnet und sollen hiermit geklärt werden.

 

Seit wann gibt es die PartG

Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine sehr junge Rechtsform. In Deutschland gibt es sie erst seit dem 1. Juli 1995. Wichtige Änderungen folgten 1998 und 2001.

Wer kann eine PartG gründen

„Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.“ - § 1 Absatz1, Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) In § 1 Absatz 2, Satz 1 PartGG findet sich eine Definition der freien Berufe, sowie eine katalogartige Aufzählung („…unabhängige Erbringung von Dienstleistung höherer Art…“). Hierzu gehören z.B.:

  • Ärzte

  • Dipl. Psychologen

  • Rechtsanwälte

  • Wirtschaftsprüfer

  • Steuerberater

  • Ingenieure

  • Architekten

  • Journalisten

  • Künstler

  • Schriftsteller

Was ist eine PartG

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft und ähnelt der OHG. Sie ist „mehr“ als die bloße Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die meisten Zusammenschlüsse von Freiberuflern, insbesondere wenn sie keine andere Rechtsform gewählt haben, sind eine solche GbR.

Wer haftet

Neben der Partnerschaftsgesellschaft haften immer auch die Partner neben der Gesellschaft als sogenannte Gesamtschuldner, wobei jedoch bei Einzelbearbeitung nur der sachbearbeitende Partner haftet (s. unten).

Vorteile

Die PartG weist einige Vorzüge auf, die exemplarisch genannt werden sollen: Es genügt eine sogenannte „Einnahme-Überschussrechnung“ gemäß § 4 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG), das heißt die Gesellschaft unterliegt nicht der strengen Bilanzierungspflicht, die insbesondere von kleinen Gesellschaften häufig nicht zu bewältigen wäre, bzw. zu kostenintensiv ist. Die Partnerschaftsgesellschaft als solche ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Meist ausschlaggebender Vorteil ist schließlich, dass die Haftung der Partner auf den jeweiligen Bearbeiter begrenzt wird. Es haftet also einfach gesprochen nur derjenige mit seinem Privatvermögen, der einen Fehler begeht. Diese Haftungsbegrenzung ist insbesondere bei Altlasten relevant, also wenn ein Partner später in die Gesellschaft einsteigt, haftet er nicht für Fehler, die vor seiner Gesellschafterzeit begangen worden sind. Vorteil gegenüber der haftungsbeschränkten GmbH ist, dass der Gläubiger die Gesellschaft und eben den Bearbeiter voll in die Haftung nehmen kann. Der Partnerschaftsgesellschaft wird also im Rechtsverkehr tendenziell mehr Vertrauen entgegengebracht, als der GmbH. Die Kosten für die Registereintragung und die notarielle Anmeldung sind relativ gering, können hier pauschal nicht genannt werden, da sie von einigen Faktoren, wie etwa der Anzahl der Partner, abhängig sind, können aber mit ca. 200-500 € angegeben werden. Wer einen rechtssicheren Partnerschaftsvertrag wünscht, muss hierfür noch Anwaltsgebühren einkalkulieren, die aber bei anderen Gesellschaftsverträgen auch anfallen.

Verfahren

Die Partner müssen einen Gesellschaftsvertrag abschließen, der mit Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam wird. In diesem Vertrag werden alle Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern geregelt - von Gewinnverteilungen über die Geschäftsführung bis hin zu den Urlaubsregelungen. Bei der Gestaltung sind die Partner relativ frei, nur müssen gewisse Mindestangaben enthalten sein. Der Partnerschaftsvertrag bedarf, entgegen landläufiger Meinung, nicht der notariellen Beurkundung. Es genügt die normale Schriftform. Lediglich die Anmeldung in das Partnerschaftsregister selber muss durch den Notar erfolgen. Der Name der Partnerschaft muss den eines Partners und den Zusatz „& Partner“ „Partnerschaft“ oder – wie in unserem Falle – „Partnerschaftsgesellschaft“ enthalten. Phantasienamenszusätze - wie „jurawerk“ - sind grundsätzlich zulässig. Auch müssen die ausgeübten Berufe genannt werden. So kommt es also zu unserem langen Namen.

Fazit

Es lässt sich nicht pauschal sagen, wem die Partnerschaftsgesellschaft zu empfehlen ist. Es müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls in tatsächlicher, steuerlicher und vor allem rechtlicher Hinsicht beachtet werden. Dafür bietet sich ein umfassender Rechtsformvergleich an, bei dem alle Fragen berücksichtigt und die Vor- und Nachteile abgewogen werden. Für Freiberufler ist die Partnerschaftsgesellschaft aber in jedem Fall eine interessante Alternative, die zunehmend in das Bewusstsein rücken und an Bedeutung gewinnen wird. Nach eigener Einschätzung ist es jedoch so, dass neue Rechtsformen, gerade in Deutschland, sehr lange brauchen, um sich durchzusetzen: So sind in den USA, wo seit etwa derselben Zeit eine vergleichbare Rechtsform existiert, mittlerweile die meisten Rechtsanwaltskanzleien eine der PartG ähnliche Rechtsform, wohingegen es in Deutschland die wenigsten sind.

 

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