Zurück Erleichterung für Online-Händler durch Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

Der Bundestag hat am 09.06.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/6105, 17/6146) beschlossen. Nachdem der Bundesrat wider Erwarten am 08.07.2011 den von dem Bundestag beschlossenen Änderungen die Zustimmung verweigert hat, konnte nunmehr endlich rückwirkend zum 01.07.2011 die für Internetversandhändler wichtige Vereinfachung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen erreicht werden. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben am 23.09.2011 entsprechend abgestimmt.

 

 

Bitte Updates am Artikelende beachten!

 

Durch Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes wird Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2010/45/EU vom 13.07.2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. Für das Inkrafttreten der Neuregelung ist noch erforderlich, dass der Bundesrat dieser in seiner Sitzung am 08.07.2011 zustimmt. Dies scheint jedoch, nachdem das Bundesfinanzministerium hierzu bereits einen umfangreichen Fragenkatalog formuliert hat, sicher.

Neben diversen Änderungen werden die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung herabgesetzt. So müssen zukünftig für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch das EDI-Verfahren verwendet werden, damit diese steuerrechtlich anerkannt wird. Dies stellt eine enorme Erleichterung für Online-Händler dar, die nunmehr auch gegenüber Unternehmen auf die Versendung einer Papierrechnung oder die Signatur verzichten können. 

Doch auch nach den Neuregelungen muss bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Gemäß der neuen Fassung des § 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz bedeutet Echtheit der Herkunft die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Nunmehr kann jedoch jeder Unternehmer gemäß dem neuen § 14 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz festlegen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.

Die Versendung elektronischer Rechnungen ist nach wie vor, lediglich nach Erteilung der Zustimmung des Empfängers, zulässig.

Das Gesetz soll zum 01.01.2012 - die Neuregelung betreffend die elektronische Rechnungsstellung jedoch schon heute, zum 01.07.2011 - Anwendung finden.

Update 1

Der Bundesrat hat wider Erwarten am 08.07.2011 den von dem Bundestag beschlossenen Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften die Zustimmung verweigert. Damit besteht weiterhin die Pflicht, bei der Übermittlung einer elektronischen Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren zu verwenden, damit diese steuerrechtlich anerkannt wird.

Nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat ist davon auszugehen, dass die Änderungen hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung nicht rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten.

Dem Bundestag verbleibt nunmehr die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder erneut ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.

Update 2

Bundestag und Bundesrat haben nunmehr am 23.09.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 endlich beschlossen bzw. diesem zugestimmt, sodass die Gleichstellung von elektronischer Rechnung und Papierrechnung rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft tritt. Der Vorsteuerabzug ist also zulässig, wenn gewährleistet ist:

  • Echtheit der Herkunft,
  • Unversehrtheit und Lesbarkeit des Rechnungsinhalts,
  • vollständige Pflichtangaben auf der Rechnung.

 

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