Zurück Filesharing – Verfahrenskosten trägt der Abmahner

Ende des Jahres 2014 konnten wir ein einstweiliges Verfügungsverfahren / Eilverfahren, das über ein Jahr dauerte, vor dem Kammergericht zu einem guten Ausgang führen.

Das Kammergericht hat entsprechend unseres Antrags sämtliche Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens dem Abmahner auferlegt. Der abgemahnte Anschlussinhaber obsiegte auf ganzer Linie.

 

Mit Beschluss des Kammergerichts vom 24. Oktober 2014 (Geschäftsnummer: 24 W 35/14) wurden auf unsere sofortige Beschwerde hin dem Abmahner die Kosten des vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Berlin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Unserer Mandantin wurde ein Urheberrechtsverstoß an einem Werk der G & G Media Foto-Film GmbH vorgeworfen. Sie wurde abgemahnt und reagierte hierauf zunächst nicht. Erst nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung des LG Berlin wurde unsere Mandantin tätig und mandatierte uns.

 

Die Vermutung, unsere Mandantin als Inhaberin des Internetanschlusses habe den Urheberrechtsverstoß begangen, konnte entkräftet werden. Auch die Störerhaftung konnte abgewendet werden, weil, wie das Kammergericht in dem Beschluss wörtlich ausführt

 

"die Überlassung des Internetanschlusses an erwachsene Angehörige ohne konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Urheberrechtsverstößen keine Prüf- und Kontrollpflichten des Berechtigten mit sich bringt"

 

und zudem auch glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Internetanschluss unserer Mandantin


"ausreichend gegen einen rechtsmissbräuchlichen Zugriff außenstehender Dritte gesichert war".

 

Es ist erfreulich, dass die Rechtsprechung in Filesharingfällen mittlerweile die Grundsätze der Störerhaftung nicht mehr über Gebühr ausweitet und Anschlussinhabern keine ausufernden Darlegungs- und Beweislasten mehr auferlegt.

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