Zurück Für Online-Shops gilt ab 01.08.2012 die Button-Lösung

Die Button-Lösung tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt müssen die neuen Regelungen in Online-Shops umgesetzt sein, da andernfalls erhebliche Gefahren, insbesondere hohe Abmahnungsrisiken, bestehen. Hier geben wir Leitlinien zur abmahnsicheren Umsetzung der Gesetzesänderung:

 

 

Geltungsbereich

Betroffen sind sämtliche Online-Shops, in denen Verbraucher Bestellungen tätigen können. 

 

Pflichtinformationen auf der Bestellseiten

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (kurze Produktbeschreibung);
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (entsprechende Informationspflicht entfällt bei den meisten Online-Shops);
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. 

 

Ort und Darstellung vorstehender Informationen

Nach § 312g Abs. 2 BGB sind diese Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise bereitzustellen.

Dies bedeutet, dass diese Informationen auf der Seite, die den Bestellbutton enthält, möglichst nahe über diesem platziert sein müssen. Es sollte soweit als möglich vermieden werden, dass "gescrollt" werden muss.

Gleichwohl sind eine klare, gut lesbare Schrift, ausreichende Schriftgröße, ausreichend kontraststarke Schriftfarbe und eine übersichtliche Anordnung vorzunehmen. Diese Informationen müssen sich zudem von anderen Texten auf der Bestellseite abheben (farbliche Gestaltung, Untergliederung etc.). 

 

Beschriftung des Bestellbuttons

Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeswortlaut erscheinen folgende Beschriftungen des Bestellbuttons abmahnsicher:

  • "zahlungspflichtig bestellen",
  • "kostenpflichtig bestellen",
  • "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder
  • "kaufen".

Alternative oder zusätzliche Inhalte im Bestellbutton sollten vermieden werden. Wir gehen davon aus, dass "kaufen" unter Conversiongesichtspunkten die beste Wahl darstellt.

 

TIPP: Bitte vergessen Sie nicht, nach Neubeschriftung des Bestellbuttons auch Ihre Informationstexte/AGB hinsichtlich der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, anzupassen. 

 

Konsequenzen bei Verstößen

Die Rechtsfolgen von Verstößen können drastisch sein. Gegebenenfalls droht

  • die Nichtigkeit der einzelnen Verträge und damit
  • der Verlust der Zahlungsforderungen und
  • die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, sodass sämtliche Kunden unbegrenzt widerrufen und zurückgeben können, außerdem
  • kann von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen behilflich.

 

26.07.2012 - Rechtsanwalt Christian Eisele

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