Zurück Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Hiermit werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Hierzu führt das Gesetz u.a. Auskunftsrechte ein, die der Inhaber von diesbezüglichen Schutzrechten besser verfolgen kann (etwa direkt gegenüber Dritten, wie Internetprovidern).
TIPP: In § 97a Abs. 2 UrhG ist nun geregelt, dass die Kosten der anwaltlichen Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes gegenüber Verbrauchern für "einfach gelagerte Fälle" auf 100,- € zur Erstattung begrenzt sind. Hierauf sollten sich von Massenabmahnern abgemahnte Nutzer von Filesharing-Programmen o.ä. berufen. Nach unserer Auffassung ist Indiz für einen einfach gelagerten Fall, wenn der Abmahnende eine wortgleiche Massenabmahnung, wie in vielen nahezu identisch gelagerten Fällen, vewendet.
Eine Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung steht noch aus.
Neu ist auch der Anspruch auf Urteilsbekanntmachung gemäß § 12 UrhG.
Darüber hinaus ist die im Urheberrecht schon lange unstrittige dreifache Schadensersatzberechnungsmethode nun kodifiziert. An dem Umstand, dass Schadenspositionen in der Regel im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden, wird sich also nichts ändern.
