Zurück Google „+1“-Button – Rechtliche Aspekte

Seit Anfang Juni kann der „+1“-Button von Google auf der eigenen Internetseite implementiert werden. Durch den Button sollen die Suchergebnisse an Relevanz für den Suchenden gewinnen, da sie in Abhängigkeit der Empfehlungen der eigenen sozialen Kontakte ausgeworfen werden.

 

 

 

Was ist der „+1“-Button

Der Button dient der Empfehlung von Inhalten im Internet, die direkt in den Suchergebnissen angezeigt wird. Dabei ist auch ersichtlich, wer die Empfehlung abgegeben hat. Hierin besteht zum Beispiel ein Unterschied zu dem Facebook „Like“-Button, der die Empfehlungen lediglich auf der eigenen Profilseite anzeigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Funktion in das Social Network „Google+“ Einzug hält. Potenziell kann jeder sehen, wer Inhalten eine „+1“ gegeben hat. So kann laut den Google +1-Schaltfläche – Datenschutzbestimmungen die vergebene „+1“ beispielsweise mit dem Profilnamen und -foto in den Suchergebnissen eingeblendet werden. Google ist jedoch nach eigener Auskunft bemüht, Empfehlungen nur denjenigen anzuzeigen, die dem Suchenden nützlich sind. Hierzu sollen insbesondere solche zählen, die von den eigenen Kontakten/sozialen Verbindungen abgegeben wurden.

 

Datenschutzrechtliche Relevanz der Implementierung des „+1“-Buttons

Genauso wie der Facebook „Like“-Button überträgt der „+1“- Button Daten „nach Hause“.

Nach Auskunft von Google werden auch dann Daten übertragen, wenn der Button nicht betätigt wird. Hierzu gehört in jedem Fall der Browserverlauf. Den Inhalt der daneben übertragenen Daten teilt Google nicht mit, erklärt aber, dass diese „normalerweise für etwa zwei Wochen“ zu Systemwartungs- und Fehlerbehebungszwecken gespeichert werden. Die Daten werden jedoch nicht nach individuellen Profilen, Nutzernamen oder URLs strukturiert. Ist der Nutzer angemeldet, werden bei Betätigung des Buttons zudem Daten betreffend das Google-Profil, die empfohlene URL, die IP-Adresse sowie weitere browserbezogene Informationen an Google gesendet. Daneben speichert Google laut der Google +1-Schaltfläche – Datenschutzbestimmungen die Information, dass für einen Inhalt „+1“ vergeben wurde. Zudem werden Informationen über die empfohlene Seite sowie über die „+1“-Aktivitäten aufgezeichnet, um die Google-Dienste zu verbessern.

Damit steht fest, dass jedenfalls die IP-Adresse des angemeldeten Nutzers übertragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt. Die Antwort auf diese Frage ist umstritten, dürfte im Fall von Google aber zu bejahen sein. Aufgrund der umfangreichen Daten, die Google zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass es Google möglich ist, die Identität einer Person anhand der IP-Adresse zu bestimmen. In diesem Fall stellt die Nutzung des „+1“-Buttons einen Verstoß gegen  § 13 Abs. 1 Telemediengesetz dar.

Anbieter von Telemedien, die personenbezogene Daten erheben und verwenden, sowie diejenigen, die solche Daten in Staaten außerhalb der EU verarbeiten, haben gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Das Bereithalten einer Datenschutzerklärung dürfte dementsprechend nicht ausreichen, um den Anforderungen zu genügen, da die Unterrichtung damit noch nicht zu Beginn der Nutzung, wie es der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Telemediengesetz fordert, erfolgt.

Aufgrund des Fehlens verbindlicher und umfassender Auskünfte von Google ist eine Auskunft über den Umfang der Erhebung und Verwendung der Daten zudem schwer möglich.

Neben der erforderlichen Unterrichtung schreibt § 12 Abs. 1 Telemediengesetz zudem vor, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt, oder der Nutzer eingewilligt hat.

 

FAZIT:

Zu dem vergleichbaren Facebook „Like“-Button entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 91 O 25/11), dass die Nutzung des „Like“-Buttons wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die nächste Instanz - das Kammergericht Berlin - bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies die sofortige Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11) zurück. Das Kammergericht führt aus, dass durch die Verwendung des Buttons gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen werde. Die datenschutzrechtliche Relevanz führe jedoch nicht zu dem Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung.

Damit ist das Risiko einer Abmahnung durch einen Mitbewerber zunächst überschaubar. Gleichwohl bleiben die Anforderungen, die an eine zulässige Implementierung der Buttons zu knüpfen sind, offen. Wenngleich die Nutzung des Facebook „Like“-Buttons wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, bleibt sie dennoch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich bei den Entscheidungen nur um instanzgerichtliche handelt, und der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht beantwortet hat.

 

PRAXISTIPP:

Es sollten jedenfalls die Funktion des Buttons sowie die übermittelten Daten, zumindest soweit diese bekannt sind, in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden.

Zudem empfiehlt es sich, zumindest aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden. Dies geschieht im Idealfall dadurch, dass vor dem Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit die Buttons geladen werden, der Besucher auswählen kann, ob die Seite inklusive der Social Media Plug-ins zur Verfügung gestellt werden soll.

Den Nutzern bleibt die Möglichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern, dass Daten an Google bzw. Facebook gesendet werden. Hierdurch können jedoch die Funktionen der Seite beeinträchtigt werden.

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