Zurück Markenrecht / Urheberrecht - Abmahnung "Ed Hardy"

Die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte mahnt in Deutschland, für den behaupteten Rechteinhaber K & K Logistics aus  Stuttgart, wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen an dem Modelabel „Don Ed Hardy“ ab.

 

 

 

 

Betroffen sind nach unserer Erfahrung insbesondere eBay-Verkäufer. Hier wiederum sowohl private als auch gewerbliche Verkäufer.

Da Markenrechtsverletzungen jedoch lediglich im geschäftlichen Verkehr möglich sind, bedient sich die Anspruchstellerin eines juristischen Kunstgriffs, indem sie die vermeintliche Rechtswidrigkeit des (Weiter-)Verkaufs mit einem Urheberrechtsverstoß nach § 97 UrhG begründet.

Bei den Abbildungen auf „Ed Hardy“-Produkten handele es sich um Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG.

Dementsprechend wird zur Unterlassung, Auskunft sowie Vernichtung und zum Schadensersatz nach Urheberrecht aufgefordert.

Die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 1 UrhG werden unserer Erfahrung nach bereits für einen einzelnen Verstoß zu einem Gegenstandswert von 50.000,- € abgerechnet, sodass insgesamt Anwaltsgebühren in Höhe von 1.359,80 € - bei einer 1,3 Regelgeschäftsgebühr - zzgl. 20,- € Auslagen gefordert werden.

Es bleibt festzustellen, dass es sich bei dem angesetzten Gegenstandswert um die in markenrechtlichen Auseinandersetzungen übliche Geschäftsgebühr für Abmahnungen handelt.

Vor der ungeprüften Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung muss gewarnt werden, da diese in der Regel ein Schuldanerkenntnis darstellt. In jedem Einzelfall sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt.

Denn der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 MarkenG, wonach der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen darf, diese Marke für Waren zu benutzen, wenn diese Marke mit Zustimmung des Inhabers bereits in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist, gilt in ähnlicher Form auch im Urheberrecht (vgl. § 17 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, wer legal innerhalb der EU ein „Ed Hardy“-Produkt erworben hat, darf dieses – etwa bei Nichtgefallen oder falls es nicht passen sollte – selbstredend seinerseits wieder verkaufen.

Dies gilt jedoch nur bei einem rechtlich einwandfreien Erwerb, also nicht für Plagiate oder Produkte, die außerhalb der EU erworben und unberechtigt eingeführt worden sind.

 

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