Zurück Neue Widerrufsbelehrung in Kraft
Zwar gilt gemäß Art. 229 EGBGB eine Übergangsfrist von drei Monaten, sodass bei Verwendung der bisher gültigen Widerrufsbelehrung bis 04.11.2011 keine Abmahnungen drohen sollten. Gleichwohl ist eine zeitnahe Umsetzung zu empfehlen. Dies vor allen Dingen deswegen, weil bei Verwendung der bisherigen Widerrufsbelehrung im Widerrufsfall kein Nutzungswertersatz verlangt werden kann. § 312e BGB setzt nämlich hierfür voraus, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge zutreffend informiert wird, was bei der Nutzung der bisherigen Belehrung jedoch nicht mehr gegeben ist. Das neue Muster für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung finden Sie hier.