Zurück Rechtliche Anforderungen des Social Media Marketings

Social Media bezeichnet eine Vielfalt digitaler Medien und Technologien (vgl. Social Software), die es Nutzern ermöglicht, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten (Quelle: Wikipedia).

 

 

 

Bekannteste Beispiele sind Facebook und Twitter. Seit geraumer Zeit werden diese Plattformen auch von Unternehmen genutzt, um Marketing zu betreiben. Dabei stellen sich viele rechtliche Fragen, insbesondere in Bezug auf das Marken- und Wettbewerbsrecht, die von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet werden.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über einige effektive Marketing-Tools sowie die mit deren Nutzung einhergehenden rechtlichen Problematiken:

 

1. Facebook „Like“-Button und Datenschutz

Anfang des Jahres mahnte die Allmedia GmbH einen Unternehmer wegen der Nutzung des „Like“-Buttons ab. Die Rechtmäßigkeit des Buttons wird bereits seit Längerem diskutiert.

Durch die Implementierung dieses Buttons können Internetseiten auf einfache und schnelle Weise durch die Nutzer verlinkt werden. Betätigt ein auf Facebook angemeldeter Besucher den Button, wird die besuchte Seite auf dem Profil des Nutzers unter dem Hinweis, dass ihm diese gefalle, angezeigt und damit verlinkt.

Durch den Aufruf einer Internetseite, auf der sich der Button befindet, wird ein sogenannter Inlineframe (iframe) in die Seite des Verwenders eingebunden. Dies ist eine Seite innerhalb der Seite, die durch die Aufnahme des von Facebook bereitgestellten Quelltexts geladen wird. Dies geschieht bereits vor der Betätigung des Buttons, auch wenn der Besucher nicht bei Facebook angemeldet ist. Der genaue Umfang und Inhalt der an Facebook weitergeleiteten Daten sowie deren Verbleib sind weitestgehend unbekannt.

Nach Auskunft von Facebook werden das Datum sowie die Uhrzeit des Besuchs einer Internetseite, in die der „Like“-Button implementiert ist, die URL der Seite, auf der sich der Nutzer gerade befindet, der Browser und das verwendete Betriebssystem sowie weitere technische Informationen über die IP-Adresse an Facebook übertragen. Ist der Besucher gerade bei Facebook angemeldet, so wird zudem die Nutzer-Kennnummer übermittelt. Hierdurch ist es Facebook möglich, die empfangenen Daten einer konkreten Person zuzuordnen. Diese Daten werden entweder nach 90 Tagen gelöscht oder in zusammengefasster und anonymer Form gespeichert. Es besteht also nicht nur die Möglichkeit, Nutzerprofile über das Verhalten auf der jeweiligen Seite zu erstellen, sondern aufgrund der weiten Streuung des Buttons auch über die jeweilige Seite hinaus, um diese Daten dann wieder miteinander zu verknüpfen.

Aufgrund der Übertragung dieser Daten stellt sich die Frage, ob sich die Implementierung des Buttons mit dem Datenschutzrecht vereinbaren lässt.

Anbieter von Telemedien, die personenbezogene Daten erheben und verwenden, sowie diejenigen, die solche Daten in Staaten außerhalb der EU verarbeiten, haben gemäß § 13 Abs. 1 TMG den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 TMG hat die Unterrichtung zu Beginn der Nutzung zu erfolgen. Das Bereithalten einer bloßen Datenschutzerklärung dürfte dementsprechend nicht ausreichen, um dieser Anforderung zu genügen.

Aufgrund des Fehlens verbindlicher und umfassender Auskünfte von Facebook ist eine Auskunft über den Umfang der Erhebung und Verwendung der Daten zudem schwer möglich.

Neben der erforderlichen Unterrichtung schreibt § 12 Abs. 1 TMG zudem vor, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt, oder der Nutzer eingewilligt hat.

So wird die Möglichkeit des Eingreifens des Erlaubnistatbestands des § 15 Abs. 1 TMG diskutiert.

Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen gemäß § 15 Abs. 1 TMG nur erhoben und verwendet werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von Telemedien oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit ist vorliegend zu verneinen. Jedenfalls die Inanspruchnahme des durch den Button bereitgestellten Dienstes macht die Erhebung umfangreicher Daten der Nutzer durch Facebook nicht erforderlich. Wenig vereinbar ist dies zudem mit dem Gebot der Datensparsamkeit des § 3a BDSG. Danach sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Zudem regelt § 15 TMG lediglich das Verhältnis zwischen dem Internetseitenbetreiber, der den Button nutzt, und dem Nutzer, nicht aber zu Dritten, also Facebook.

Im Rahmen der grundsätzlichen Möglichkeit der Einholung einer Einwilligung des Nutzers stellt sich die praxisrelevante Frage, in welchem Umfang der Nutzer diese abzugeben hat, da Facebook keine verbindlichen und umfassenden Auskünfte über den Umfang der Erhebung und Verwendung der Daten erteilt.

Zudem ist die Einholung einer Einwilligung unpraktikabel. Bei dem Besuch einer Seite, die den Button nutzt, müsste sich zunächst, bevor die Seite und damit der iframe geladen wird, ein Pop-Up-Fenster öffnen, in dem der Betreiber seinen Informationspflichten nachkommt, und damit der Nutzer ein Häkchen setzen kann, um in die Erhebung und Verwendung seiner Daten sowie die Verarbeitung in Staaten außerhalb der EU einzuwilligen.

Trotz alledem stellt sich die Frage, ob die Implementierung die begründete Gefahr einer Abmahnung eines Mitbewerbers in sich birgt.

Mitbewerber können nämlich aus einem Verstoß nur dann „Honig saugen“, wenn es sich bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften um solche handelt, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift muss in Bezug auf die Mitbewerber die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezwecken und darf nicht lediglich Folge sein. Nicht ausreichend ist es also, wenn sich die Vorschrift lediglich zugunsten der Mitbewerber auswirkt und gerade nicht dem Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen dient.

Das Landgericht Berlin hat hierzu mit Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 91 O 25/11) ausgeführt, dass § 13 TMG gerade nicht als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten sei. Datenschutzrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise § 13 TMG, dienen allein dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und gerade nicht, wie Verbraucherschutzvorschriften, dazu, für ein lauteres, also wettbewerbskonformes Verhalten am Markt zu sorgen. Daneben stellt sich immer noch die Frage, ob die Verwendung des Buttons überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Diese Frage hat das Landgericht Berlin offen gelassen, da deren Beantwortung nicht mehr entscheidungsrelevant war.

Die nächste Instanz - das Kammergericht Berlin - bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies die sofortige Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11) zurück. Es spreche viel dafür, dass derjenige, der den Button in die eigene Internetseite einbindet, gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoße. So sei zwar davon auszugehen, dass personenbezogene Daten von Facebook-Mitgliedern während des Besuchs der Internetseite von dem Seitenbetreiber erhoben werden; dies stelle jedoch keine unlautere Handlung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, da es sich, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, bei § 13 Abs. 1 TMG nicht um eine Vorschrift handele, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Das Erfassen und die Weiterleitung personenbezogener Daten der Besucher der Internetseite sowie die hieran anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen nach Auffassung des Gerichts den Marktauftritt desjenigen, der den Button nutzt, nicht unmittelbar. Eine Außenwirkung mit der Folge der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer bestehe erst nach der Datenverarbeitung durch Facebook und dem Erscheinen werbender Inhalte auf der Seite desjenigen, der den Button in die eigene Internetseite eingebunden hat. Dementsprechend betreffe ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen und nur dann als Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei, wenn ihm eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohne. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des § 13 Abs. 1 TMG, der dem Nutzer einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen soll, dienen die Informationspflichten nicht dem Schutz einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, sei es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffe.

Zwar komme § 13 Abs. 1 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Hinblick auf Verbraucher insoweit zu, als dass die dort geregelten Informationspflichten auch dazu dienen können, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden, da der Verbraucher durch unerwünschte Werbung auch in seiner Stellung als Marktteilnehmer beeinträchtigt werde. Das Gericht geht dennoch nicht davon aus, dass diese bestehende, wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG durch die Implementierung des Buttons spürbar beeinträchtigt werde.

Derjenige, der bei Facebook angemeldet sei und die Internetseite eines Dritten besuche, auf der der Button eingebunden ist, gebe seine Bereitschaft zu erkennen, sich von Facebook Nachrichten und Empfehlungen von seinen Freunden anzeigen zu lassen. Es liege also kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, da das Wettbewerbsrecht die Privatsphäre vor unzumutbaren Belästigungen durch geschäftliche Handlungen schützen wolle, insbesondere vor Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar nicht wünsche. Diese Grundsätze gelten erst recht für Nutzer, die zudem den bereitgehaltenen Button betätigen. Eine Beeinträchtigung derjenigen Nutzer, die zum Zeitpunkt des Besuchs der Seite nicht bei Facebook angemeldet sind, konnte das Gericht dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Aus diesen Gründen fehle es auch an einer geschäftlichen Relevanz, um die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit der Bereithaltung des Buttons feststellen zu können.

§ 13 Abs. 1 TMG beabsichtige nicht den Schutz lauterkeitsrechtlicher Interessen der Verbraucher, sodass das Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung aus diesem Grund zu verneinen sei.

 

FAZIT:

Auch nach diesen Entscheidungen bleiben die Anforderungen, die an eine zulässige Implementierung des „Like“-Buttons zu knüpfen sind, offen. Die vom Landgericht Berlin unbeantwortete Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorgaben wurde nunmehr vom Kammergericht Berlin beantwortet, das einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG angenommen hat. Wenngleich die Nutzung des Facebook „Like“-Buttons den Entscheidungen zufolge wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, bleibt sie dennoch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich vorliegend nur um instanzgerichtliche Entscheidungen handelt, und der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht zu beantworten hatte.

 

PRAXISTIPP:

Vor diesem Hintergrund sollten jedenfalls die Funktion des Buttons sowie die übermittelten Daten, soweit diese bekannt sind, in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden, auch wenn ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG, zumindest dem Kammergericht Berlin zufolge, nicht wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann.

Aufgrund der Übertragung der Daten an Facebook empfiehlt es sich aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden. Dies kann durch das Setzen eines Links erfolgen, durch dessen Betätigung sich nach Zustimmung des Nutzers, unter dem Hinweis der Datenübertragung an Facebook, ein Fenster öffnet, in dem dieser einen Kommentar hinterlassen und die Seite Freunden empfehlen kann. Daneben besteht die Möglichkeit, dem Besucher vor dem Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit der Button geladen wird, die Wahlmöglichkeit zu geben, ob die Seite inklusive des „Like“-Buttons zur Verfügung gestellt werden soll.

Den Nutzern bleibt die Möglichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern, dass Daten an Facebook gesendet werden. Hierdurch können jedoch die Funktionen der Seite beeinträchtigt werden.


NACHTRAG! BITTE BEACHTEN!

Am 19.08.2011 kam eine Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig Holstein heraus, mit welchem Webseitenbetreibern letztlich die Nutzung von Social Plugins von Facebook untersagt wird. Mehr erfahren Sie dazu hier.

 

2. Google „+1“-Button und Datenschutz

Seit Anfang Juni dieses Jahres kann der „+1“-Button von Google auf der eigenen Internetseite implementiert werden. Durch den Button sollen die Suchergebnisse an Relevanz für den Suchenden gewinnen, da sie in Abhängigkeit der Empfehlungen der eigenen sozialen Kontakte ausgeworfen werden.

Der Button dient der Empfehlung von Inhalten im Internet, die direkt in den Suchergebnissen angezeigt wird. Dabei ist auch ersichtlich, wer die Empfehlung abgegeben hat. Hierin besteht zum Beispiel ein Unterschied zu dem Facebook „Like“-Button, der die Empfehlungen lediglich auf der eigenen Profilseite anzeigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Funktion in das Social Network „Google+“ Einzug hält. Potenziell kann jeder sehen, wer Inhalten eine „+1“ gegeben hat. So kann laut den Google +1-Schaltfläche–Datenschutzbestimmungen die vergebene „+1“ beispielsweise mit dem Profilnamen und -foto in den Suchergebnissen oder in dem Google-Profil des jeweiligen Nutzers eingeblendet werden. Google ist jedoch nach eigener Auskunft bemüht, Empfehlungen nur denjenigen anzuzeigen, die dem Suchenden nützlich sind. Hierzu sollen insbesondere solche zählen, die von den eigenen Kontakten/sozialen Verbindungen abgegeben wurden.

Ebenso wie der Facebook „Like“-Button überträgt der „+1“- Button Daten „nach Hause“.

Nach Auskunft von Google werden auch dann Daten übertragen, wenn der Button nicht betätigt wird. Hierzu gehört in jedem Fall der Browserverlauf. Den Inhalt der daneben übertragenen Daten teilt Google nicht mit, erklärt aber, dass diese „normalerweise für etwa zwei Wochen“ zu Systemwartungs- und Fehlerbehebungszwecken gespeichert werden. Die Daten werden jedoch nicht nach individuellen Profilen, Nutzernamen oder URLs strukturiert. Ist der Nutzer angemeldet, werden bei Betätigung des Buttons zudem Daten betreffend das Google-Profil, die empfohlene URL, die IP-Adresse sowie weitere browserbezogene Informationen an Google gesendet. Daneben speichert Google laut der Google +1-Schaltfläche – Datenschutzbestimmungen die Information, dass für einen Inhalt „+1“ vergeben wurde. Zudem werden Informationen über die empfohlene Seite sowie über die „+1“-Aktivitäten aufgezeichnet, um die Google-Dienste zu verbessern.

Damit steht fest, dass jedenfalls die IP-Adresse des angemeldeten Nutzers übertragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt. Die Antwort auf diese Frage ist umstritten, dürfte im Fall von Google aber zu bejahen sein. Aufgrund der umfangreichen Daten, die Google zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass es Google möglich ist, die Identität einer Person anhand der IP-Adresse zu bestimmen.

Hinsichtlich des „+1“-Buttons gelten die zu dem Facebook „Like“-Button gemachten Ausführungen, sodass die Nutzung des „+1“-Buttons einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG darstellt, wenn es Google tatsächlich möglich ist, anhand der IP-Adresse die Identität einer Person zu bestimmen.

 

FAZIT:

Nach der bereits genannten Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11) stellt sich das Risiko einer Abmahnung durch einen Mitbewerber zunächst als überschaubar dar. Gleichwohl bleiben die Anforderungen, die an eine zulässige Implementierung der Buttons zu knüpfen sind, offen. Demzufolge ist ebenfalls die Nutzung des „+1“-Buttons aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich bei den genannten Entscheidungen zu dem Facebook „Like“-Button lediglich um instanzgerichtliche Entscheidungen handelt, und der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht zu beantworten hatte. 

 

PRAXISTIPP:

Es sollten jedenfalls die Funktion des Buttons sowie die übermittelten Daten, zumindest soweit diese bekannt sind, in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden.

Zudem empfiehlt es sich, zumindest aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden. Dies geschieht im Idealfall dadurch, dass vor dem Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit der Button geladen wird, der Besucher auswählen kann, ob die Seite inklusive des „+1“-Buttons zur Verfügung gestellt werden soll.

Den Nutzern bleibt wiederum die Möglichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern, dass Daten an Google gesendet werden. Hierdurch können jedoch die Funktionen der Seite beeinträchtigt werden.

 

3. „tell a friend“-Funktion und Wettbewerbsrecht

Die „tell a friend“-Funktion bietet ebenfalls einen einfachen und schnellen Weg, um durch Dritte auf den eigenen Internetauftritt aufmerksam zu machen.

Dies erfolgt durch die Versendung einer E-Mail an einen konkreten Empfänger, die durch einen Dritten veranlasst wird, der hierzu die E-Mail-Adresse an den Seitenbetreiber weitergibt, der sodann eine E-Mail an den Empfänger versendet.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist von der Implementierung einer solchen Funktion abzusehen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist u.a. bei der Versendung von Werbung in einer E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen, soweit nicht eine Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG vorliegt. Wird nun an die über die „tell a friend“-Funktion erlangte E-Mail-Adresse Werbung versandt, fehlt es an der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers mit der Folge des Vorliegens eines abmahnfähigen Wettbewerbsverstoßes.

 

PRAXISTIPP: 

Ist dennoch die Nutzung dieser Funktion beabsichtigt, so sollte die E-Mail dem Empfänger als E-Mail des Empfehlenden erscheinen, einschließlich der Anzeige von dessen E-Mail-Adresse als Absender, ohne dabei die Identität des versendenden und empfohlenen Unternehmens zu verschleiern. Andernfalls kann ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG drohen, der das Verbot der Verschleierung der Identität des Absenders enthält. Zudem sollte der Empfehlende den Nachrichtentext selbst formulieren, zumindest aber Änderungen vornehmen können. Ein vorformulierter Text sollte kein Werbetext des Unternehmers sein und sich auf die Mitteilung der Existenz seiner Internetpräsenz beschränken. Keinesfalls sollte zusätzliche Werbung in der E-Mail enthalten sein. Von der Schaffung von Anreizen zur Benutzung der „tell a friend“-Funktion durch Gewinnspiele, Gutscheine und dergleichen ist vor dem Hintergrund der Erhöhung der Gefahr der Einordnung der E-Mail als unzumutbare Belästigung für den Empfänger dringend abzuraten. Zudem sollte diesem die Möglichkeit gegeben werden, die E-Mail Mitteilungen abzubestellen.

Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte zudem die Speicherung der durch die Empfehlung erlangten E-Mail-Adressen unterbleiben.

 

4. Twitter und andere Social Media Plattformen

Social Media Plattformen, wie beispielsweise Twitter und Facebook, bieten die Möglichkeit, auf einfache und schnelle Weise auf der Profilseite einen Link zu setzen, zum Beispiel über den „Like“-Button.

Hierbei stellen sich die gleichen grundsätzlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der Linksetzung wie bei dem Setzen eines Links auf der eigenen Internetseite.

Wird ein Link auf rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte gesetzt, haftet der Linksetzende nach der Rechtsprechung grundsätzlich dann, wenn sich dieser die Inhalte der verlinkten Homepage zu eigen macht, zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis erlangt. Diese Rechtsprechung ist auf Social Media Plattformen anwendbar.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az. 3-08 O 46/10), dass der Nutzer eines Twitter-Accounts für Inhalte, die er sich zu eigen macht, hafte.

Ebenso sind bei dem Versand von Nachrichten, beispielsweise bei der Nutzung der Social Media Plattform Twitter, rechtliche Aspekte zu beachten. So gilt das zu der „tell a friend“-Funktion Gesagte auch bei dem Versand von „Direct Messages“ mit kommerziellem Inhalt an die eigenen „Follower“. Wie bereits aufgeführt, ist es gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig, Werbung in einer E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, zu verschicken. Ob in der Erklärung des Empfängers, einem zu „folgen“, eine solche Einwilligung zu sehen ist, wurde noch nicht gerichtlich entschieden. Diese Frage ist nach diesseitiger Auffassung jedoch zu verneinen. Der Nutzer wird nämlich nicht in unmittelbarer Nähe des „Follow“-Buttons darüber aufgeklärt, dass er mit dessen Betätigung in die Zusendung von Werbung einwilligt. Somit ist von der Versendung von „Direct Messages“ mit kommerziellen Informationen an die eigenen „Follower“, ohne dass diese eine ausdrückliche Einwilligung hierzu abgegeben haben, abzuraten.

Daneben stellt sich die Frage, ob Social Media Profilseiten Telemedien sind, da für solche, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, eine Anbieterkennungspflicht besteht.

 

PRAXISTIPP:

Aufgrund des geringen Aufwands sollte ein Impressum bereitgehalten werden. Dies kann bei Twitter durch das Setzen eines Links auf das Impressum im Feld „Bio“ (siehe z.B. „jurawerk“ auf Twitter twitter.com/jurawerk) und/oder als Hintergrundbild erfolgen. Auf der Facebook Profilseite kann das Impressum auf der „Info“ Unterseite beziehungsweise unter einer eigens erstellten Unterseite mit dem Titel „Impressum“ bereitgehalten werden. Zudem bietet sich die Möglichkeit, das Impressum in dem Feld „Info“ aufzuführen, wobei in der ersten Zeile auf das Impressum hingewiesen werden sollte, da der komplette Inhalt des Felds bei Aufruf der Seite nicht angezeigt wird. Das Impressum kann ebenfalls auf einer externen Internetseite bereitgehalten werden, auf die mittels eines Links verwiesen wird.

 

 

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