Zurück Übertragung von Nutzungsrechten in AGB

Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) wurde über die Einräumung von Nutzungsrechten im Wege der AGB entschieden.

 

 

Bei der Übertragung von Nutzungsrechten in AGB sind hinsichtlich deren Umfangs der Vertragszweck sowie die gewährte Gegenleistung zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass diese Punkte nicht immer bei der Erstellung von AGB Berücksichtigung finden und viele diesbezügliche Regelungen in AGB unwirksam sind. 

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass § 31 Abs. 5 UrhG eine zwingende Inhaltsnorm ist, die Maßstab der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein kann.

Hinsichtlich der Frage des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte ist entscheidend, inwieweit sich diese von dem Vertragszweck entfernen. Entfernen sie sich hiervon zu weit, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung vereinbart wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass die Klausel unwirksam ist.

Das gilt auch für Klauseln, die dem Urheber eine nach § 32 UrhG angemessene Beteiligung an den Erträgen seiner Werke versperrt. Dementsprechend ist die Übertragung von Nutzungsrechten gegen Zahlung eines Pauschalhonorars nur dann zulässig, wenn die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung zulässt. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn AGB eine Klausel enthalten, die eine unüberschaubare Übertragung von Nutzungsrechten gegen eine Pauschalvergütung vorsieht.

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied zudem, dass pauschale Änderungsvereinbarungen, die eine Bearbeitung und Umgestaltung des Werks gestatten, des Vorbehalts bedürfen, dass dies beispielsweise „unter der Wahrung der geistigen Eigenart des Werks zu erfolgen hat“.

Zudem können Nutzungsrechte an Pressefotografien, die eine werbliche Nutzung für beliebige Zwecke vorsehen, nicht wirksam als Nebenrecht pauschal übertragen werden.

Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG nicht in AGB vollständig im Voraus verzichtet werden kann.

Abschließend führt das Gericht aus, dass das Vorliegen einer Bestimmung in AGB, die gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt, da es sich insoweit um eine Marktverhaltensregelung handelt, die dem Schutz der Interessen der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer dient.

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