Zurück Urteil des BGH zum Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2012 in einem Fall, in dem die Eltern als Anschlussinhaber wegen Filesharing in Anspruch genommen wurden, entschieden, dass die Abmahnung unberechtigt war.

 

 

 

Es ging in dem Fall um das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen von 15 Musikstücken in einer Tauschbörse. Die Rechteinhaber hatten die Eltern als Anschlussinhaber Anschlussinhaber zunächst im Wege der Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen und sodann gerichtlich die Aufwendungsersatzanspruch, also die Abmahnkosten, und Schadensersatzansprüche in Höhe von 200,- € je Titel geltend gemacht.

 

Die Anwälte haben also die Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

In den Vorinstanzen wurde eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern für das illegale Filesharing des minderjährigen Sohnes gesehen und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB angenommen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der hierzu bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es:

„Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“

 

[Urteil des BGH vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus]

Fazit: Der Bundesgerichtshof hat eine richtige und wichtige Tendenz vorgegeben und die Vorinstanzen korrigiert, die eine Haftung der Eltern für ihre Kinder annahmen. Allerdings liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. In keinem Fall sollte die Entscheidung als Freibrief verstanden werden, da insbesondere auf die Frage einer etwaig direkten Haftung des Verletzers – bei vorhandener Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB - nicht eingegangen wurde. Auch war die zu Grunde liegende Konstellation insgesamt recht speziell.

 

/ jurawerk Rechtsanwälte

 

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