Zurück Was Unternehmen bei der Nutzung von Social Media beachten müssen

Twitter, Facebook & Co. - immer mehr Unternehmen nutzen die Chance, soziale Medien zu Nutzen. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Risiken, die damit eingegangen werden. Diese wollen wir hier aufzeigen.

 

 

Bekanntlich ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Nein im Gegenteil - die Online-Welt ist sogar ein Raum, im Gegensatz zur Offline-Welt, der nichts vergisst; somit auch keine Rechtsverstöße. Im Internet gelten also die gleichen Rechtsvorschriften, wie im herkömmlichen Rechts- und Geschäftsverkehr.

Das bedeutet, Unternehmen, die im Internet präsent sind und sich hierbei sozialer Plattformen, wie etwa Facebook und Twitter, bedienen, müssen sich an alle üblichen Rechtsvorschriften halten. Mit ein bisschen Sensibilisierung für die Probleme und Fingerspitzengefühl, sollte dies jedoch gar nicht allzu schwer sein. Vor allem nachfolgende Bereiche sind dabei aus unserer Erfahrung relevant:

Anbieterkennung

Die sogenannte Anbieterkennung, auch häufig als Pflichtangaben bzw. Impressum bezeichnet, muss bei jeder Unternehmenspräsentation, gleich auf welcher Plattform, auf den ersten Blick ersichtlich sein. Hierauf sind wir bereits in unserem Artikel "Rechtliche Aspekte der Internetpräsenz" eingegangen. Dies dient nicht nur der Kontaktaufnahmemöglichkeit, sondern vielmehr auch dem Interesse des Nutzers, im Falle von Rechtsverletzungen durch den Internetauftritt zu wissen, an wen man sich wenden muss - wer also in Anspruch genommen werden kann (sog. "Passivlegitimation").

Eine fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennung des Unternehmens stellt eine unlautere geschäftliche Handlungen dar. Das heißt, Mitbewerber können diesen Rechtsverstoß im Wege einer Abmahnung geltend machen.

Als schwierig hat sich herausgestellt, dass das Impressum unmittelbar erreichbar sein muss. Wann dies erreicht ist, ist umstritten, auch ob und wie Verlinkungen genügen. Es gibt bereits erste konkrete Gerichtsentscheidungen. So hat etwa das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) entschieden, dass bei der klassischen Facebook-Ansicht Angaben in dem Bereich "Info" nicht genügen. Nach Auffassung des Gerichts war dieser Bereich nicht als Impressum leicht erkennbar.

Auch wenn wir diese Entscheidung für praxisfern halten, so ist Unternehmen zu raten, an mehreren Stellen bei Facebook eine Anbieterkennung anzubringen, am Besten mit einer weitergehenden Verlinkung auf das Impressum der Firmen-Webseite.

Es bleibt zu hoffen, dass die Chronik von Facebook, auf die gerade umgestellt wird, hier eine bessere Möglichkeit bietet, die den Gerichten auch genügt. Wir gehen derzeit davon aus, dass hier die neue Rubrik "Info" die nun in dem oberen linken Bereich gut positioniert ist, genügen kann. Dies muss jedoch im Einzelfall überprüft werden.

Urheberrecht

Wie auch sonst gilt: Keine urheberrechtlich geschützten Werke ("geistige Schöpfungen", die eine gewisse "Schöpfungshöhe" aufweisen, was unjuristisch etwa mit "Originalität" übersetzt werden kann) von Dritten ohne deren Einwilligung verwenden - und schon gar nicht als eigene Leistung ausgeben!

Eigentlich handelt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn "copy & paste" mittlerweile Usus zu sein scheinen, sollten nur eigene Texte und Fotografien für die eigene Internetpräsenz, gleich ob originär oder auf sozialen Plattformen, verwendet werden. Sofern externe Inhalte benutzt werden, muss gewährleistet sein, dass dies mit Einwilligung des Rechteinhabers erfolgt. Es muss also eine Einwilligung des Rechteinhabers vorhanden sein - sei es als kostenpflichtige Lizenz oder durch (nachweislich!) kostenloses Zurverfügungstellen.

Bei der Übernahme von ganzen Werken ist die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, relativ einfach zu beurteilen. Bei Auszügen, auch Links mit kurzen Textauszügen (sogenannte "Snippets"), ist dies im Einzelfall schwieriger. Auch hier gilt: Risiko minimieren. Mögilchst gar keine Textteile ungefragt übernehmen.

Jüngste Bestrebungen des Gesetzgebers lassen befürchten, dass sich hier die Rechtslage sogar noch verschärfen wird, da das sog. Leistungsschutzrecht für Verleger von Texten (genaue Definition steht aus) angedacht ist; hierzu Näheres später.

Datenschutzrecht

Die meisten Unternehmen schreckt momentan das Thema Datenschutz. In der Tat ist dies für Unternehmen schwer zu gewährleisten. Es gibt diverse rechtliche Anknüpfungspunkte.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Die Nutzung personenbezogener Daten bedarf der "informierten" Einwilligung. Soweit Unternehmen mit der eigenen Firmenpräsenz originär auftreten: Für Eingabefelder sollte darauf hingewiesen werden, wofür Daten verwendet werden. Grundsätzlich gilt hierfür: Weniger ist mehr! Auch gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Das heißt, es sollte der Zweck für die Datennutzung angegeben werden und alle verlangten Daten müssen dann auch zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein.

Ein Problem ist die sog. Auftragsdatenverarbeitung, vereinfacht ausgedrückt also wenn Daten von demjenigen, dem sie überlassen worden sind, an Dritte weitergegeben werden. Dies muss gar nicht bewusst im klassischen Sinne erfolgen. Rechtlich kann dies bereits dann der Fall, wenn die eigene Webseite extern gehostet wird. Ganz schwierig wird es, wenn dies außerhalb der EU stattfindet.

Unternehmen müssen also abwägen. Lohnt es sich, das rechtliche Risiko der Nutzung einer Plattform, etwa wie Facebook, die im Fokus der Datenschützer steht, aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf zu nehmen. Zu den rechtlichen Problematiken von Facebook verweisen wir auf unseren vorhergehenden Artikel. Es bleibt abzuwarten, wie sich Facebook einerseits verhält und die Datenschützer andererseits darauf reagieren. Soweit Bußgelder drohen, gehen wir rein pragmatisch davon aus, dass dies wohl nicht zunächst die einzelnen Nutzer treffen wird, jedenfalls in erster Stufe eine Frist zur Beendigung der Nutzung gesetzt wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch wir selber dieses Risiko in Kauf nehmen und eine Facebook-Präsenz unterhalten, da wir der Auffassung sind, dass diejenigen, die Facebook ohnehin nutzen, sich der Gefahren bewusst sind. Allerdings verwenden wir nicht den rechtlich äußerst problematischen "Gefällt mir"-Button sondern bieten lediglich die Möglichkeit des Teilens, die unter Datenschutzgesichtspunkten weniger problematisch erscheint.

FAZIT

Dieser kurze Auszug rechtlicher Probleme zeigt: Im Internet gilt dasselbe Recht, wie außerhalb des Internets. Das bedeutet aber positiv auch, dass derjenige, der sich vorsichtig verhält, das Internet und die sozialen Medien weitgehend beruhigt benutzen kann.

 

Rechtsanwalt Chrsitian Eisele

Fachanwalt für IT-Recht

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