Das Lizenzrecht regelt im weitesten Sinne sämtliche mit der Nutzung geistigen Eigentums im Zusammenhang stehende Fragen. Das Recht zur Nutzung geistigen Eigentums, insbesondere urheberrechtlich geschützter Werke, steht zunächst ausschließlich dem Rechteinhaber, also dem Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten, zu. Sie verbleiben grundsätzlich bei diesem, so lange und so weit er sie nicht auf andere überträgt. Diese Übertragung kann sich auf einfache Nutzungsrechte bis hin zur Einräumung ausschließlicher Exklusivrechte beziehen. Diese vertragliche Einräumung von Nutzungsbefugnissen urheberrechtlicher oder anderweitig geschützter Rechte und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen bilden den Gegenstand des Lizenzrechtes.

Vertragsfreiheit vs. zwingendes Gesetzesrecht

Zu beachten ist, dass diese vertragliche Rechteeinräumung rechtlichen Grenzen unterliegt und die entsprechende Vertragsfreiheit durch teilweise zwingendes Gesetzesrecht eingeschränkt wird. So können beispielsweise Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragen werden. Dementsprechend ist beispielsweise das Recht auf Namensnennung nicht veräußerbar, wobei jedoch die Form der Ausübung dieses Rechtes vertraglichen Vereinbarungen zugänglich ist.

Vertragsgestaltung

Zu beachten ist, dass die Rechte, die übertragen werden sollen, im Rahmen von Lizenzverträgen so konkret als möglich bestimmt werden müssen, um rechtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfall bereits im Vorfeld zu verhindern. Die Vielfältigkeit der Gestaltungsmöglichkeiten ist hierbei nahezu grenzenlos. Zur Veranschaulichung verweisen wir hierzu exemplarisch auf unsere Ausführungen zum Softwarevertragsrecht.

Rechtsverletzungen

Der Rechteerweber sollte zudem stets daran denken, dass ein gutgläubiger Erwerb von Rechten mangels Rechtscheinsträgern in aller Regel nicht in Betracht kommt. Die unberechtigte Nutzung geistigen Eigentums kann nicht nur die berechtigte Inanspruchnahme auf Unterlassung sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.
 
TIPP: Vergewissern Sie sich stets vor der Nutzung oder Verbreitung geistigen Eigentums beim Rechteinhaber, dass diese zulässig ist, um entsprechenden Ansprüche zu entgehen.

 

Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.