Nach § 1 Ziff. 1 MarkenG sind Marken geschützt. Gemäß § 4 MarkenG gibt es Markenrechtschutz für:

  • eingetragene Marken
  • Benutzungsmarken
  • notorisch bekannte Marken


Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufigste Markenformen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke.

Markenschutz

Markenrechtlicher Schutz kann in Deutschland durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt werden. Hier erhält der Anmelder eine Marke mit Schutzbegrenzung auf Deutschland.

Daneben gibt es die Europäische Gemeinschaftsmarke, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen werden kann. Hier erstreckt sich der Schutzbereich auf die Mitgliedsstaaten der EU.

Schlussendlich gibt es noch die IR-Marke, die in ein internationales Register bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) eingetragen wird.

Markenanmeldungen

Wir führen Markenanmeldungen in allen Bereichen für Sie zu Festpreisen durch. Für weitergehende Informationen können Sie unsere Mandanteninformation zur Markenanmeldung ansehen.

Kennzeichenrechtsverletzungen

Wir vertreten Sie im Verletzungsverfahren. Mit einer geschützten Marke nach vorstehender Einführung genießt der Inhaber markenrechtlichen Schutz. Das bedeutet, der Markeninhaber kann Dritte bei etwaigen Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung/Auskunft/Schadensersatz etc. in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass die Marke Schutz nicht nur für identische Bezeichnungen bietet sondern auch hinsichtlich ähnlicher Kennzeichen. Abzustellen ist hierbei immer auf die Ähnlichkeit der vom Dritten angebotenen Waren/Dienstleistungen.

Unternehmenskennzeichen

Auch geschäftliche Bezeichnungen – wie etwa Unternehmenskennzeichen – können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 MarkenG Schutz nach dem MarkenG für sich in Anspruch nehmen.

Kennzeichenrecht

Beim Kennzeichenrecht handelt es sich um den Oberbegriff zum Markenrecht. Das bedeutet, das deutsche MarkenG bietet kennzeichenrechtlichen Schutz für:

  • Marken
  • geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen)
  • geografische Herkunftsangaben.


Geschäftliche Bezeichnung – nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr, als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden.
Nach § 5 Abs. 3 MarkenG – Werktitelnamen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Turnwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Häufig verkannt wird der Umstand, dass eine geschützte Marke nicht ein besseres Recht, als etwa ein Unternehmenskennzeichen bietet. Vielmehr ist es so, dass aufgrund der förmlichen Eintragung das Markenrecht leichter dokumentierbar ist. Im Kollisionsfalle kann eine Marke zwar auch noch angegriffen werden (etwa durch eine Löschungsklage). Ein Unternehmenskennzeichen muss im Einzelfall argumentativ schwieriger dargelegt werden. Geschützt sind Unternehmenskennzeichen grundsätzlich ab Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens stehen dem Inhaber gem. § 15 MarkenG auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, daneben gibt es – zur Markenverletzung – noch Vernichtungsansprüche aus § 18 MarkenG und einen selbstständigen Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG.

 

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